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BAG neu: Welche Arbeitsmittel müssen Arbeitgeber zur Verfügung stellen? Ein Leitfaden, auch für die Tätigkeit im Homeoffice

In unserem Newsletter vom 12.01.2022 hatten wir Ihnen bereits von der Pressemitteilung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2021 (Az.: 5 AZR 334/21) berichtet.
 
Denn darin hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt:
 
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Und nicht nur das: Arbeitgeber dürfen die Bereitstellung notwendiger Arbeitsmittel grundsätzlich auch nicht auf ihre Beschäftigten abwälzen.

Da die Entscheidung nun im Volltext vorliegt, lohnt es sich, noch einmal etwas näher hinzusehen.
 
Das Bundesarbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen nämlich ziemlich weit ausgeholt und folgende Grundsätze zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln festgestellt:

  • Alle Beschäftigten haben Anspruch auf die Bereitstellung notwendiger Arbeitsmittel. Notwendig sind die Arbeitsmittel, ohne die die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht erbracht werden kann.
    Anspruchsgrundlage ist § 611a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag.

  • Im Umkehrschluss sind Beschäftigte daher nicht verpflichtet, eigene Geräte zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten einzusetzen. Die stillschweigende Erwartungshaltung vieler Arbeitgeber bezüglich des unentgeltlichen Einsatzes privater Gerätschaften ist daher eine nicht ohne Weiteres zulässige Abweichung von dem Grundsatz der Bereitstellung notwendiger Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber.
    Wörtlich sagt das Bundesarbeitsgericht:
    „Der Arbeitnehmer kann deshalb anstelle eines gegen den Arbeitgeber bestehenden Anspruchs auf Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel nicht ohne Weiteres verpflichtet werden, diese selbst mitzubringen und im Übrigen auf jeweils gesondert geltend zu machende nachgelagerte Aufwendungsersatzansprüche verwiesen werden.“

  • Arbeitgeber, die von dem Grundsatz der Bereitstellung notwendiger Arbeitsmittel abweichen möchten, müssen deshalb zweierlei tun:
    Zum einen müssen sie die Abweichung vom Grundsatz der Bereitstellung notwendiger Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber ausdrücklich vereinbaren.
    Zum anderen müssen sie, zumal wenn solche Vereinbarungen vom Arbeitgeber vorformuliert werden, eine angemessene Kompensation für eine Bereitstellung durch die/den Beschäftigten vereinbaren.
    Wörtlich sagt das Bundesarbeitsgericht:
    „Die Wirkung einer für sich genommen unangemessen benachteiligenden Klausel kann durch die Gewährung eines anderweitigen Vorteils ausgeglichen und so die Vereinbarung in ihrer Gesamtbilanz als wirksam angesehen werden […]. Dabei besteht – mit Differenzierungen im Detail und in der Formulierung – in Rechtsprechung und Literatur Übereinstimmung, dass nicht jede vorteilhafte Regelung als Ausgleich herangezogen werden kann. Eine solche Kompensation ist vielmehr nur in engen Grenzen zulässig. Zwischen der benachteiligenden Klausel und dem zugestandenen Vorteil muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen […] und der anderweitige Vorteil muss auch vom Gewicht her geeignet sein, einen angemessenen Ausgleich zu bieten.

    Um den von der Rechtsprechung geforderten sachlichen Zusammenhang herzustellen, kann Arbeitgebern daher nur geraten werden, einen Teil des Vergütungsgesamtpakets ausdrücklich als pauschale Abgeltung für die von den Beschäftigten zur Verfügung zu stellenden Betriebsmittel u. ä. auszuweisen. Wichtig ist außerdem, dass es sich hierbei um einen nach Lage der Dinge angemessenen Betrag handelt.

  • Laut Bundesarbeitsgericht spielt es jedenfalls keine Rolle, dass Beschäftigte heutzutage ohnehin im Besitz bestimmter Betriebsmittel sind - im konkreten Fall waren das ein internetfähiges Mobiltelefon und ein Fahrrad, da es sich um einen Fahrradkurier handelte.
    Denn zum einen würden private Gegenstände durch ihren dienstlichen Einsatz stärker abgenutzt und unterlägen auch einem höheren Risiko von Verlust und Beschädigung. Diesem Nachteil stünde zum anderen ein finanzieller Vorteil des Arbeitgebers gegenüber, der kompensiert werden müsse.

Und was bedeutet das alles nun für die derzeit heiß diskutierte Frage, was mit Arbeitsmitteln für ein Homeoffice oder mobiles Arbeiten ist?
Insofern ist dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu entnehmen, dass die vorgenannten Grundsätze dann nicht gelten, wenn Beschäftigte ein erhebliches Eigeninteresse an mobilem Arbeiten haben und es ihnen freigestellt ist, stattdessen die Räumlichkeiten des Arbeitgebers zu nutzen.
 
Arbeitgeber, bei denen die Beschäftigten ein Wahlrecht zwischen der Arbeit im Betrieb und der Arbeit zuhause oder von anderswo haben, können Stand heute daher zuversichtlich sein, die Bereitstellung der hierfür notwendigen Arbeitsgeräte auch den Beschäftigten auferlegen zu können und zwar auch ohne Kompensation.
Das sollte dann allerdings auch so vereinbart werden.

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