Zum Hauptinhalt springen

Das BAG hat entschieden: Nicht alle Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führen zur Unwirksamkeit der Kündigung!

Ein Aufschrei ging durch die Republik, als das Landesarbeitsgericht Hessen am 25.06.2021 (Az.: 14 Sa 1225/20) urteilte:

Auch Fehler bei den (nur) Soll-Angaben, die in einer Massenentlassungsanzeige zu machen sind, führen zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Der Aufschrei war deshalb so groß, weil Rechtsprechung, Literatur und auch die Arbeitsverwaltung bisher davon ausgegangen waren, dass lediglich Fehler bei den Muss-Angaben, nicht aber Fehler bei den Soll-Angaben einer Massenentlassungsanzeige die Kündigung unwirksam machen.

Die Muss-Angaben sind in § 17 Absatz 3 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes benannt. Dazu gehören

  • der Name des Arbeitgebers,
  • der Sitz und die Art des Betriebes (Achtung: Betrieb ist nicht immer = Arbeitgeber),
  • die Gründe für die geplanten Entlassungen,
  • die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer:innen,
  • die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer:innen,
  • die Berufsgruppen der zur entlassenden und in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer:innen,
  • der Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und
  • die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer:innen.

Bei diesen Muss-Angaben durften also schon immer keine Fehler gemacht werden.
 
Anders war das bis zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen wie schon gesagt bei den Soll-Angaben.

Die Soll-Angaben hat der Gesetzgeber in § 17 Absatz 3 Satz 5 definiert. Dazu gehören Angaben über

  • das Geschlecht,
  • das Alter,
  • den Beruf und
  • die Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer:innen.

Folgte man dem Landesarbeitsgericht Hessen, sollten auch Fehler bei diesen Soll-Angaben zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Massenentlassungs-anzeige führen.

Ein weiterer Stolperstein also bei der Abgabe von Massenentlassungsanzeigen, die ohnehin schon mit vielen Fallstricken behaftet sind.
 
Gestern, am 19.05.2022, hat das Bundesarbeitsgericht aber Entwarnung gegeben und laut Pressemitteilung entschieden:
 
Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Absatz 3 Satz 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit.

  • Erstellt am .