Beim Zeugnis bleibt es dabei: "Danke" sagen ist kein Muss!
„wir danken Frau/Herrn A für ihre/seine Arbeit und wünschen ihr/ihm weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.“
Diese sogenannte Dankes- und Gute-Wünsche-Formel, gerne noch flankiert durch ein Bedauern über das Ausscheiden, wünschen sich die meisten Beschäftigten in ihrem Abschlusszeugnis. Aber haben sie darauf auch einen Anspruch? Um diese Frage ging es in einem Fall, den das LAG Düsseldorf im Januar 2021 entschied, und über den wir in unserem Newsletter vom 27.04.2021 ausführlich berichtet hatten. Das Landesarbeitsgericht war kurz gesagt der Auffassung, dass ein mindestens gutes Zeugnis ohne entsprechende Formel entwertet werde und wollte Arbeitgeber zu einer entsprechenden Abschlussformulierung verpflichten. Da das LAG sich damit gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht stellte, war der Gang nach Erfurt vorprogrammiert.
Nun hat Erfurt bzw.das Bundesarbeitsgericht über den Fall entschieden – und der Auffassung der Düsseldorfer Richter eine klare Absage erteilt.
In seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 25.01.2022 (Az. 9 AZR 146/21) hat das Bundesarbeitsgerricht – in einer Linie mit seiner bisherigen Rechtsprechung – gesagt:
Der Arbeitgeber muss nicht Danke sagen und auch keine guten Wünsche aussprechen!
Ausführlich und – wie wir finden – sehr treffend erläutert das BAG, weshalb sich ein Anspruch auf eine Dankes- und Gute-Wünsche-Formel nicht aus § 109 Abs. 1 S. 3 GewO i.V.m. § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ableiten lässt. Unter anderem heißt es in der Urteilsbegründung:
„Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei einer Dankes- und Wunschformel nicht um eine bloße Höflichkeitsformel ohne Beziehung zur Wirklichkeit. Selbst wenn Arbeitgeber die Schlussformel teilweise nur floskelhaft aus Gründen der Höflichkeit verwenden, ohne die mitgeteilten Gefühle zu empfinden, enthält sie überprüfbare innere Tatsachen. Der Arbeitgeber kann Dank empfinden und dem Arbeitnehmer für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünschen oder auch nicht. […] (Es) kann ein Arbeitgeber, der seinem ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber weder Dank empfindet noch ihm eine positive Zukunft wünscht, nicht gezwungen werden, aus Höflichkeit oder aufgrund einer Erwartungshaltung Dritter eine unwahre Erklärung über seine innere Haltung abzugeben. Dies stände weder im Einklang mit dem einfachgesetzlichen Verbot der Zeugniswahrheit noch mit der negativen Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.“
Die Dankes- und Gute-Wünsche-Formel ist eben doch mehr als eine leere Floskel – sie muss sich am Grundsatz der Zeugniswahrheit messen lassen und ist außerdem Ausdruck der in unserem Grundgesetz verankerten Meinungsfreiheit.
Und was ist, wenn Arbeitgeber standardmäßig Dankes- und Gute-Wünsche-Formeln unter Abschlusszeugnisse setzen? Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob Arbeitgeber dann vielleicht doch verpflichtet sind, dieses Wohlwollen allen Ausscheidenden zuteil werden zu lassen.
Daher unser Tipp:
Nehmen Sie die Dankes- und Gute-Wünsche-Formeln ernst und verwenden Sie sie im Abschlusszeugnis nur dann, wenn Sie sie ehrlich meinen – oder Sie sich im Rahmen einer Vereinbarung dazu verpflichtet haben.
- Erstellt am .