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Update zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

In unserem Newsletter vom 15.10.2020 hatten wir bereits von dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts berichtet, in dem das Bundesarbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof fragt:
 
Können Urlaubsansprüche verjähren, wenn der Arbeitgeber seiner Initiativlast nicht nachgekommen ist?
 

Wie wir in unserem Newsletter vom 15.10.2020 erläutert hatten, ist die Antwort auf diese Frage für die betriebliche Praxis enorm wichtig.
Denn feststeht schon jetzt: Urlaubsansprüche können nicht nach § 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes verfallen, wenn der Arbeitgeber seiner Initiativlast nicht nachgekommen ist, sprich der Arbeitgeber die Beschäftigten nicht konkret und in völliger Transparenz über die noch bestehenden Urlaubsansprüche und deren Verfallfristen informiert hat.

Da es immer noch viele Arbeitgeber gibt, die es mit dieser Initiativlast (bewusst oder unbewusst) nicht genau nehmen, wäre die 3-jährige Verjährungsfrist für diese Arbeitgeber der einzige Rettungsanker.
 
Voraussichtlich wird es diesen Rettungsanker aber nicht geben.
 
Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof hat nämlich in seinen Schlussanträgen dafür plädiert, dass die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnen soll, in dem der Arbeitgeber seine Initiativlast erfüllt hat.
 
Folgt der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts, was er in aller Regel tut, liefe die 3-jährige Verjährungsfrist also erst mit Ablauf des Jahres an, in dem der Arbeitgeber seiner Initiativlast genügt und seine Informationspflichten erfüllt hat. Geschieht dies nicht, gäbe es auch keine Verjährung. Nicht verbrauchte Urlaubsansprüche aus Vorjahren würden sich dann endlos summieren.
 
Wie schon gesagt, ist es sehr wahrscheinlich, dass der Europäische Gerichtshof dies genauso sieht wie sein Generalanwalt. Sobald die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vorliegt, werden wir unsere Urlaubsberichterstattung selbstverständlich fortsetzen.
 
Arbeitgebern ist jedenfalls schon jetzt zu raten, die Initiativlast im eigenen Interesse ernst zu nehmen, da nur so eine unkontrollierte Ansammlung von Urlaubsansprüchen verhindern werden kann.

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