Newsletter-Reihe „Corona-Urteile" Teil 1
Der nächste Winter kommt bestimmt – und damit auch wieder Corona-Schutzmaßnahmen, auf die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einrichten müssen. Über die ab dem 01.10.2022 geltende SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung haben wir in unserem letzten Newsletter berichtet. Hiernach wird die Verantwortlichkeit zur Vermeidung von Gefährdungen durch nächste „Wellen“ fortan in die Hände der Arbeitgeber gelegt. Die müssen nach einer Gefährdungsbeurteilung nämlich selbst die geeigneten betrieblichen Schutzmaßnahmen bestimmen, sofern es keine durch die Bundesländer vorgeschriebenen Maßnahmen gibt.
Wir möchten diese „Pause“ nutzen, Ihnen von einigen sehr interessanten arbeitsgerichtlichen Urteilen aus den vergangenen Monaten zu berichten, deren Quintessenzen auch im kommenden Herbst/Winter wichtig werden könnten. Die Urteile befassen sich mitunter auch noch mit Sachverhalten, die sich in den ersten Monaten der Pandemie abspielten, als eine Impfung noch nicht verfügbar und die Schutzmaßnahmen noch andere waren. Dennoch tragen sie dazu bei, auch bei mittlerweile veränderter Sach- und Rechtslage bestimmte, typische Situationen besser einzuordnen.
Starten möchten wir im heutigen Teil 1 mit zwei Urteilen zu der Frage, ob der Arbeitgeber sich haftbar macht, wenn er
- eine Quarantäne für Beschäftigte „verursacht“ oder
- durch evtl. unzureichende Schutzmaßnahmen eine Corona-Infektion einer/s Beschäftigten mit schweren gesundheitlichen Folgen verursacht.
Schadensersatz vom Arbeitgeber für ausgefallene Hochzeit wegen Quarantäne
Das LAG München befasste sich im Februar dieses Jahres mit folgendem Fall (Az.: 4 Sa 457/21):
Der Geschäftsführer der Beklagten kehrte im August 2020 mit Erkältungssymptomen aus dem Urlaub zurück. (Anm.: Verpflichtende Coronatests bei Einreise gab es damals noch nicht.) Am 8. und am 10. Tag nach seiner Rückkehr fuhren er und die Klägerin – beide ohne Maske und der Geschäftsführer noch immer mit Erkältungssymptomen – gemeinsam in einem PKW zu auswärtigen Terminen. Ein 13 Tage nach seiner Rückkehr durchgeführter PCR-Test auf Corona war positiv.
Das Gesundheitsamt ordnete sodann gegenüber der Klägerin, die wegen der Autofahrt ohne Maske als Kontaktperson galt, eine Quarantäne an. Für die Klägerin war das besonders ärgerlich und auch teuer: Die geplante kirchliche Hochzeit mit anschließender Feier mit rund 100 Gästen und die ersten Tage der Flitterwochen mussten ausfallen. Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von etwa € 5.000,00 wollte sie von der Beklagten ersetzt haben – und bekam in erster und zweiter Instanz Recht! Das LAG hielt dazu fest:
- Dass der Geschäftsführer der Beklagten seine Symptome nicht habe abklären lassen, sondern trotz Symptomen mit der Klägerin zusammen in einem Auto fuhr, ist eine Verletzung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht.
- Denn die gemeinsame Autofahrt verstieß gegen die SARS-COV-2-Arbeitsschutzregel i. d. F. vom 10.08.2020: Sicherheitsabstände von 1,5 m am Arbeitsplatz und jede Person mit Krankheitssymptomen sollte zu Hause bleiben.
- Diese Pflichtverletzung war ursächlich für die Quarantäne und damit den Schaden.
- Dass der Geschäftsführer behauptete, er sei zum Zeitpunkt der gemeinsamen Autofahrten noch nicht an Corona erkrankt gewesen, half ihm nichts: Das Gericht bewertete dies als „Behauptung ins Blaue hinein“; eine Klärung, wie sie angesichts der Pandemiesituation angemessen gewesen wäre, habe gerade nicht stattgefunden.
- Die Klägerin trifft kein Mitverschulden, weil sie nicht auf einer Fahrt mit getrennten Fahrzeugen bestand: Gegenüber ihrem Vorgesetzten konnte das nicht erwartet werden, weil dies einem Hinweis an den Geschäftsführer gleichgekommen wäre, dass dieser seinen Gesundheitszustand nicht ausreichend beachtet und sich nicht adäquat verhält.
Fazit: Ist der Arbeitgeber für eine Quarantäne verantwortlich, kann das teuer werden. Das dürfte im Übrigen nicht nur dann gelten, wenn sich Geschäftsführer falsch verhalten, sondern auch, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung der Corona-Regeln am Arbeitsplatz durch seine Beschäftigten nicht überwacht und es deshalb zu Quarantäne-Anordnungen gegenüber anderen Beschäftigten kommt.
Aktuell gibt es zwar keine Quarantäne-Anordnungen mehr, sondern nur noch eine „Quarantäneempfehlung“ für Kontaktpersonen; wäre die Hochzeit ausgefallen, weil die Betroffene sich an diese Empfehlung hält, könnte auch das u. E. einen entsprechenden Schadensersatzanspruch auslösen.
Kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber bei Corona-Infektion
Ein anderer Fall lag dem Arbeitsgericht Siegburg im März dieses Jahres zur Entscheidung vor (Az.: 3 Ca 1848/21):
Eine Krankenschwester der psychosozialen Betreuung in einem Pflegeheim in Teilzeit (alle zwei Wochen zwei Tage à 3,5 Stunden) arbeitete im März 2020 in der Essensausgabe und half den Bewohnern beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Anfang April erkrankte sie schwer an Corona; auch zwölf Bewohner des Pflegeheims erkrankten an Corona. Der Sohn und der Ehemann der Krankenschwester waren zeitgleich mit ihr an Corona erkrankt.
Die Krankenschwester forderte von ihrem Arbeitgeber u. a. Ersatz der ihr entstandenen Behandlungskosten, Verdienstausfall für die Zeit nach dem Ende der Entgeltfortzahlung und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 20.000,00. Sie stütze ihre Forderung auf den Vorwurf, ihr Arbeitgeber habe keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen und sie habe sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der Arbeit infiziert.
Das Arbeitsgericht sah dies anders und wies die Klage ab:
Die Klägerin konnte nämlich schon nicht hinreichend darlegen, dass sie sich am Arbeitsplatz infiziert hatte. So blieb völlig unklar, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben wollte. Ein fachärztliches Attest über eine Ansteckung am Arbeitsplatz ließ das Gericht nicht gelten, weil „nicht nachvollziehbar sei, wie die Ärztin zu dieser Feststellung gekommen sein will.“ Ihr Sachverstand erlaube es ihr zwar, eine Infektion festzustellen, aber nicht, zu sagen, woher genau die Infektion stamme.
Und zu den zu diesem Zeitpunkt (wegen Lieferengpässen noch) fehlenden Masken und anderen Schutzmaßnahmen sagt das Gericht sinngemäß:
- Nur wenn feststünde, wann und bei wem eine Ansteckung erfolgt ist, kann es überhaupt darauf ankommen, ob ggf. Schutzmaßnahmen versäumt und Pflichten verletzt wurden und diese Versäumnisse für die Infektion ursächlich gewesen sein können.
- Nur eine solche Ursächlichkeit könnte überhaupt Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten sein; das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin habe der Arbeitgeber nicht zu tragen.
- Alleine eine Erhöhung der Ansteckungsgefahr durch die behaupteten Versäumnisse in der Einrichtung begründe keine Haftung, wenn sich die Gefahr nicht im konkreten Fall verwirklicht hat.
Fazit: Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Arbeitgeber kann nur fordern, wer ausreichend darlegen kann, wann er sich wie bei wem während der Arbeit angesteckt hat. Diese Hürde wird in den allermeisten Fällen (zu) hoch liegen. Und selbst wenn sie genommen wird, muss eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers hinzutreten, die die Infektion erst ermöglicht bzw. verursacht hat.
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