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BAG neu: Beschäftigte bekommen beim Urlaub Vertrauensschutz, Arbeitgeber nicht

Wie Sie aus unseren bisherigen Berichterstattungen wissen, können Urlaubsansprüche von Beschäftigten nicht mehr verfallen und auch nicht mehr verjähren, wenn Arbeitgeber ihre sogenannte Initiativlast nicht erfüllt haben, sprich jede Person einzeln darauf hingewiesen haben, dass noch xy Urlaubstage bestehen, die bis zum Jahresende genommen werden müssen, andernfalls sie verfallen.

Das Schlimme ist, dass diese neue Rechtsprechung, die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 eingeleitet wurde, auch für vergangene Jahre gilt. Vertrauensschutz wurde Arbeitgebern also bisher versagt. Etliche Arbeitgeber sehen sich daher heute noch mit Urlaubsansprüchen aus grauer Vorzeit, in der es diese Rechtsprechung noch gar nicht gab, konfrontiert. 

Einziger Lichtblick sind beendete Arbeitsverhältnisse. Denn mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandeln sich Urlaubsansprüche bekanntlich in Urlaubsabgeltungsansprüche um. Dann geht es also nur noch ums Geld für den nicht verbrauchten Urlaub.

Und Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen sowohl arbeits- oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen als auch (sofern es solche nicht gibt ) der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist.

Das hat das Bundesarbeitsgericht durch seine Urteile vom 31.01.2023 (Az: 9 AZR 244/20 sowie 9 AZR 456/20), die bisher nur als Pressemitteilungen vorliegen, jetzt noch einmal klar entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesen beiden Entscheidungen allerdings auch geurteilt, dass für Beschäftigte tarif- oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen sowie Verjährungsfristen erst nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 beginnen. Für die 3-jährige Verjährungsfrist bedeutet das, dass sie – unabhängig davon, wann der Abgeltungsanspruch entstanden ist – frühestens Ende 2018 beginnen konnte. 

Begründung des Bundesarbeitsgerichts:

Vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 konnten Beschäftigte nicht gar nicht wissen, dass sie noch Urlaubs(abgeltungs)ansprüche haben. Deshalb können die Ansprüche frühestens drei volle Kalenderjahre nach der EuGH-Entscheidung verjähren.

Vertrauensschutz gibt es also nur für Beschäftigte, nicht aber für Arbeitgeber. Toll.

Die gute Nachricht aber ist: Das Jahr 2018 liegt nun schon mehr als 3 Jahre zurück, so dass der Vertrauensschutz keine Bedeutung mehr hat. Ansprüche von Beschäftigten, die vor dem 01.01.2020 ausgeschieden sind, brauchen Sie also nicht mehr zu fürchten.

Schade ist nur, dass es keinen Vertrauensschutz für Arbeitgeber und damit keine Möglichkeit für Arbeitgeber gibt, Urlaubsansprüche in bestehenden Arbeitsverhältnissen vor dem 2018er Urteil des Europäischen Gerichtshofs abzulehnen. Für Beschäftigte, die im Jahr 2020, später oder noch gar nicht ausgeschieden sind, müssen Sie also im Detail prüfen, ob und welche Urlaubs(abgeltungs)ansprüche aus vorherigen Jahren bestehen.

Das kann teuer werden!

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