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Wer leitende Angestellte sind oder nicht, kann nicht vereinbart werden

Unternehmen sparen im innerbetrieblichen Sprachgebrauch nicht mit der Vergabe von Managementfunktionen.
Ob man den Hausmeister „Facility Manager“ nennen muss, ist sicherlich Geschmackssache. Das ist heute aber auch nicht unser Thema.
Unser Thema sind Beschäftigte, die wirkliche Führungsaufgaben wahrnehmen.
Insofern entspricht es durchaus einer gängigen Praxis, dass mit solchen Führungskräften arbeitsvertraglich vereinbart wird, dass sie leitende Angestellte sind.
Dahinter steckt oft der Gedanke bzw. das Ziel, diese Beschäftigten aus dem „Wirkungskreis“ des Betriebsrats herauszunehmen (vgl. § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes) und/oder deren Kündigungsschutz zu reduzieren (vgl. § 14 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes).

Die Frage ist: Kann der Status „leitender Angestellter“ vereinbart werden, selbst wenn die Voraussetzungen in § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes und/oder § 14 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes nicht erfüllt sind?

Die eindeutige Antwort hierauf ist: Nein!

Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 04.08.2022 (Az.: 5 Sa 473/21) noch einmal bekräftigt, und zwar nicht nur was die Vereinbarung des Status „Leitende:r“ in Arbeitsverträgen, sondern auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen anbelangt.

Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

„Die Abgrenzung der leitenden Angestellten von den übrigen Angestellten des Betriebes nach § 5 Abs. 3 BetrVG ist zwingendes Recht. Weder ein Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung können regeln, wer leitender Angestellter iSd. Betriebsverfassung ist. Entgegen der Ansicht der Berufung ist deshalb für die Zuordnung des Klägers zum Kreis der leitenden Angestellten unerheblich, ob die Beklagte im Jahr 2017 die Zustimmung des Betriebsrats vor „Übertragung“ der Director-Position eingeholt hat. Auch durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann der Status nicht begründet werden. Entscheidend sind allein Aufgaben und Funktionen im Betrieb und Unternehmen. „Ernennungen“ zu leitenden Angestellten ohne die Übertragung der in § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG genannten Aufgaben und Funktionen sind betriebsverfassungsrechtlich bedeutungslos […]."

Zwar ging es in der Entscheidung um den Begriff des leitenden Angestellten nach § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes. Für die Frage, ob jemand leitender Angestellter nach § 14 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes ist (Achtung: Hier sind die Voraussetzungen andere als nach § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes) gilt aber nichts anderes.

Wer sich schon mal mit den Voraussetzungen der §§ 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes, 14 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes befasst hat, weiß, dass die Voraussetzungen für den gesetzlichen Status Leitende:r immens hoch sind.

Unternehmen sollten sich daher vorher überlegen, ob jemand leitende:r Angestellte:r im Rechtssinne ist oder aber nicht.
Es ist nämlich sehr misslich, wenn sich (erst) im Streitfall herausstellt, dass der Betriebsrat doch für solche Beschäftigten zuständig war, sei es, weil die Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung fehlt oder Beschäftigte sich eben doch auf für sie günstigere Betriebsvereinbarungen berufen können.

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