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Ende mit Schrecken oder Schrecken ohne Ende – Schriftform der Kündigung im Arbeitsverhältnis

Kündigungen und Aufhebungsverträge gehören zum Daily HR Business, und in einer schnelllebigen Arbeitswelt sind oft schnelle und pragmatische Lösungen gefragt.

Aber Achtung: Sorgen Sie bei allem Pragmatismus dafür, dass die gesetzlich vorgegebenen Formvorschriften eingehalten werden! Das gilt insbesondere für die Schriftform bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – versäumen Sie die Formerfordernisse, kann daraus schnell ein Schrecken ohne Ende werden.

Zuletzt haben wir uns in unserem Newsletter vom 13.09.2023 mit der Schriftform befasst. Dort können Sie u.a. nachlesen, dass die Schriftform auch bei der vorzeitigen Beendigung im Rahmen einer „Turboklausel“ gilt, und dass WhatsApp-Nachrichten Arbeitsverhältnisse nicht wirksam beenden können.

Da viele Arbeitgeber sich im Zuge von Trennungen anwaltlich beraten lassen, möchten wir anlässlich einer aktuellen Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.12.2023, Az.: 15 Sa 20/23) eine weitere und in der Praxis häufige Konstellation beleuchten: Die Kündigung durch den Anwalt.

Manches ist so wichtig, dass wir es gerne wiederholen: In dem schon zitierten Newsletter vom 13.09.2023 hatten wir bereits erklärt, dass eine Erklärung von Anwalt zu Anwalt im elektronischen Rechtsverkehr die nach §§ 623, 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) notwendige Schriftform nicht wahrt.
Ausgangspunkt war die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 09.05.2023 (Az.: 2 Sa 146/22), der folgender Fall zugrunde lag:
Der Anwalt eines Arbeitnehmers wollte für seinen Klienten nach einem gerichtlichen Vergleich von einer „Turbo-Klausel“ Gebrauch machen und das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden. Zu diesem Zweck übermittelte er an den Anwalt des Arbeitgebers ein Kündigungsschreiben mit qualifizierter elektronischer Signatur per beA; eine schriftliche Kündigung gab es nicht. Der Arbeitgeber hielt das für unwirksam und weigerte sich, den „Turbo“ anzuwenden. Der Fall ging also wieder vor Gericht, und der Arbeitnehmer (und sein Anwalt) erhielten eine deutliche Abfuhr: Denn die erforderliche Schriftform für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses war durch die Übermittlung per beA nicht gewahrt.



Wenn Sie bei qualifizierter elektronischer Signatur per beA jetzt Fragezeichen im Kopf haben:
Anwälten und Gerichten steht für die Kommunikation seit einigen Jahren der elektronische Rechtsverkehr zur Verfügung, der für die Kommunikation mit den Gerichten sogar verpflichtend ist. Auf Anwaltsseite kann man sich das Ganze wie ein webbasiertes, besonders geschütztes Email-Postfach vorstellen, über das man Schriftsätze und Anlagen an Gerichte, Behörden und Anwälte verschicken kann. Das Ganze nennt sich „beA – besonderes elektronisches Anwaltspostfach“. Verschickt man über das beA Schriftsätze/Schreiben mit besonderer elektronischer Signatur, entspricht das der elektronischen Form des § 126a BGB, aber nicht der Schriftform nach § 126 BGB.

Von Anwalt zu Anwalt geht die Kündigung oder vorzeitige Beendigung im Rahmen einer Trennungsvereinbarung also nicht per beA.

Aber was ist, wenn die Kündigung durch den Anwalt im laufenden Prozess in einem Schriftsatz vom Anwalt erklärt und mit qualifizierter elektronischer Signatur an das Gericht und die Gegenseite übermittelt wird?

Es gilt dasselbe, wie das LAG Baden-Württemberg in der gerade veröffentlichten Entscheidung vom 12.12.2023 (Az.: 15 Sa 20/23) klargestellt hat: Die Kündigung ist unwirksam, weil sie nicht die erforderliche Schriftform hat!

Ein Ende mit Schrecken wird daraus in einem solchen Fall nur dann, wenn Sie (oder Ihr Anwalt) den Fehler frühzeitig bemerken und durch das Nachschieben einer schriftlichen Kündigung korrigieren können oder es ohnehin einen weiteren wirksamen Beendigungstatbestand gibt.

Ein Schrecken ohne Ende haben Sie dann, wenn sich Betroffene erst nach mehreren Wochen oder gar Monaten auf den Formfehler berufen und es keinen weiteren wirksamen Beendigungstatbestand gibt: Durch die fehlende Schriftform ist nämlich die Dreiwochenfrist für die Einlegung der Kündigungsschutzklage nicht in Gang gesetzt worden – und die Kündigung ist wie gerade gesehen unwirksam.

Fazit: Jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfordert eine Unterschrift des Arbeitgebers mit Stift auf Papier – und die Übermittlung im Original!

Das gilt auch, wenn der Anwalt das für Sie übernehmen soll – denn dann erstreckt sich das Schriftformerfordernis auf die Vollmacht, die Sie ihm für die Beendigung erteilen. Und wie gesagt: der Anwalt selbst muss ebenfalls den Stift schwingen und dann beide Originale übermitteln…

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