Update zum Thema Einwurf-Einschreiben
Da die Frage des rechtzeitigen Zugangs von insbesondere Kündigungen viele Arbeitgeber betrifft, hatten wir hierüber laufend berichtet.
Zuletzt hatten wir Ihnen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12.12.2023 (Az.: 15 Sa 20/23) vorgestellt, in der entschieden wurde:
Legt der Arbeitgeber den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs für das Einwurf-Einschreiben vor, spricht der „Beweis des ersten Anscheins“ für den Zugang des (Kündigungs-)Schreibens.
Hier der Link zu unserem Beitrag, in dem wir dieses Urteil besprochen und unsere weiteren Newsletter zu diesem Thema verlinkt haben.
Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht und die allgemeine Lebenserfahrung darauf hinweist, dass dieser Sachverhalt üblicherweise zu einem bestimmten Ergebnis führt.
Ein bekannter Anwendungsfall für den Anscheinsbeweis ist der Auffahrunfall im Straßenverkehr.
Wir alle kennen den Spruch: „Wer auffährt, ist schuld“.
Basis dieser Faustformel ist die Vermutung, dass ein Auffahrunfall typischerweise aufgrund mangelnden Sicherheitsabstandes, zu hoher Geschwindigkeit oder unzureichender Aufmerksamkeit verursacht wurde. Daher wird bei einer solchen Kollision der Erfahrungsgrundsatz angewendet, dass die Person, die aufgefahren ist, in der Regel die Schuld für den Unfall trägt.
Die Faustformel trifft aber nicht immer zu, sondern nur dann, wenn es sich um einen „typischen“ Auffahrunfall gehandelt hat.
Ein Anscheinsbeweis kann also dadurch erschüttert werden, dass die Gegenseite atypische Umstände des Einzelfalls darlegt und im Fall des Bestreitens Tatsachen nachweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs nahelegen. Im Fall des Auffahrunfalls liegt beispielsweise dann kein Beweis des ersten Anscheins vor, wenn unmittelbar vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des voranfahrenden Fahrzeugs stattfand.
Ein Anscheinsbeweis ist also kein Allheilmittel; es könnte Arbeitgebern das Leben aber erleichtern, wenn man einen solchen Erfahrungssatz auch für das Einwurf-Einschreiben annehmen dürfte.
Da der Beweiswert von Ein- und Auslieferungsbeleg streitig ist, warten Arbeitgeber und Arbeitsrechtler dementsprechend sehnsüchtig auf eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht in einem anderen Fall am 20.06.2024 (Az.: 2 AZR 213/23) eine Entscheidung zum Thema Einwurf-Einschreiben gefällt, die vor wenigen Tagen im Volltext veröffentlicht wurde.
Die wichtigste Frage, ob Ein- und Auslieferungsbeleg im ersten Anschein beweisen, dass ein Schreiben überhaupt oder an einem bestimmten Tag (vor allem dem Monatsletzten) zugestellt wurde, musste das Bundesarbeitsgericht in dem von ihm entschiedenen Fall aber leider nicht beantworten.
In dem jetzt vom BAG entschiedenen Fall war nämlich unstreitig, dass die Kündigung von einem Bediensteten der Deutschen Post AG am 30.09.2021 in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen worden war.
Streitig war am Ende nur noch, ob das Kündigungsschreiben am 30.09.2021 zu den üblichen Postlaufzeiten oder erst später in den Briefkasten eingeworfen worden war.
Wir erinnern uns: Schreiben, die erst nach den üblichen Postlaufzeiten eingeworfen werden, gelten erst am nächsten Tag als zugegangen. Und da der nächste Tag der 01.10.2021 war, hätte die Kündigung das Arbeitsverhältnis erst einen Monat später beenden können.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden:
Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen.
Der Erfahrungssatz lautet also: Wenn feststeht, dass ein Bediensteter der Deutschen Post AG einen Brief einwirft, ist typischerweise anzunehmen, dass dies zu den postüblichen Zeiten passiert.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte dem Arbeitgeber also, dass die Kündigung schon am 30.09.2021 zugegangen war.
Nun müssen wir uns auf eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu der wichtigen Frage, ob die vom Arbeitgeber vorgelegte Ein- und Auslieferungsbeleg im ersten Anschein beweisen, dass das (Kündigungs-)Schreiben überhaupt oder an einem bestimmten Tag in den Briefkasten eingeworfen wurde, noch gedulden.
In dem vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall, über den wir in unserem Newsletter vom 13.06.2024 berichtet hatten, steht die Entscheidung leider erst am 30.01.2025 an.
Arbeitgeber, die auf Nummer sicher gehen möchten, sollten allerdings so oder so nicht auf das Einwurf-Einschreiben vertrauen, da Anscheinsbeweise wie gezeigt auch erschüttert werden können.
So oder so bleibt es für uns also dabei:
Kündigungen sollten tunlichst per Boten zugestellt werden, auch wenn das aufwendig und teurer ist.
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