Weiterleitung dienstlicher E-Mails an einen privaten Mail-Account rechtfertigt fristlose Kündigung
E-Mails haben dem Brief (auch) im geschäftlichen Kontext längst den Rang abgelaufen.
Dabei sind Versand und Weiterleitung von E-Mails so einfach und unkompliziert, dass der eine oder die andere – ob absichtlich oder unbeabsichtigt – Empfänger aufnimmt, für die die Nachricht eigentlich nicht gedacht war.
Dass der Versand von E-Mails an Dritte, also Personen, die nicht befugt sind, von dem Inhalt der Nachricht Kenntnis zu erlangen, einen Datenschutzverstoß darstellt, der auch die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen kann, ist klar. Das gleiche gilt für die Weiterleitung von Mails mit betrieblichen Informationen an einen privaten Mail-Account, wenn dies zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber dient.
Was viele nicht auf dem Schirm haben, ist, dass schon die Weiterleitung von Nachrichten an eine eigene private E-Mail-Adresse für sich genommen einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften darstellt, auch wenn damit keine Schädigungsabsicht verbunden ist. Schließlich stellt der Versand bzw. die Weiterleitung von E-Mails an einen privaten Account eine Datenverarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dar, die üblicherweise nicht durch eine Einwilligung der betroffenen Personen gedeckt ist (zumal diese von der Weiterleitung oft gar keine Kenntnis haben). Die Weiterleitung an private Mail-Accounts ist in der Regel auch nicht zur Wahrung von berechtigten Interessen erforderlich, so dass der Übermittlung an einen privaten Mail-Account schlicht die Rechtsgrundlage fehlt.
Über die rechtlichen Konsequenzen, die ein solcher Datenschutzverstoß nach sich ziehen kann, hat das Oberlandesgericht München in einem ganz aktuellen Urteil vom 31.07.2024 (Az. U 351/23 e) entscheiden.
Es kam zu dem Ergebnis, dass die Weiterleitung von dienstlichen E-Mails an ein privates Mail-Postfach ein wichtiger Grund für eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung sein kann.
Dass das OLG und nicht die Arbeitsgerichte den Fall entschieden hat, hängt damit zusammen, dass es sich bei dem Kläger, der die Kündigung beanstandet hat, um ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt. Die rechtliche Grundlage ist aber auch im Falle der fristlosen Kündigung eines Vorstandsmitglieds § 626 BGB, so dass die in der Entscheidung aufgestellten rechtlichen Grundsätze übertragbar sind.
Zwar ist nicht jeder Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB. Das OLG München vertritt aber die Auffassung, dass die Weiterleitung von E-Mails mit sensiblen Daten oder personenbezogenen Daten Dritter an den privaten E-Mail-Account einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen kann.
Wörtlich sagt das Gericht:
„Zwar ist nicht jeder Regelverstoß und damit auch nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung schon „an sich“ als wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Dies ist jedoch zumindest dann der Fall, wenn – wie streitgegenständlich – die unter Missachtung der Regelungen der DS-GVO erfolgte Weiterleitung der Emails an den privaten E-Mail-Account des Klägers sensible Daten der Beklagten und anderer Dritter betrifft. Um solche sensiblen Daten handelte es sich vorliegend, da es in den Emails unter anderem um eine geldwäscherechtliche Bankanfrage, Provisionsansprüche von Mitarbeitern (…), Gehaltsabrechnungen eines früheren Vorstandsvorsitzenden (…), Planungen der Beklagten zur Verprovisionierung ihrer Mitarbeiter und Zuständigkeitsstreitigkeiten im Vorstand der Beklagten ging. Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass die Weiterleitung nicht ein singulärer Vorfall war, sondern neun E-Mails weitergeleitet wurden.“
Nach Auffassung des Gerichts sind also nicht nur die Inhalte der E-Mails, sondern auch die Häufigkeit der Weiterleitung zu berücksichtigen; wobei das Gericht neun Mails innerhalb von rund zwei Monaten als „erhebliche Anzahl“ angesehen hat.
Die Erklärung des betroffenen Vorstandsmitglieds, er habe sich die Nachrichten nur deshalb an sein privates Postfach weitergeleitet, weil diese „aufgrund der besorgniserregenden Veränderungen im Betrieb der Beklagten (…) unentbehrlich waren, um später beweisen zu können, dass er selbst keine zur Haftung führenden Fehler begangen hat,“ hat das OLG nicht gelten lassen, sondern ihn auf den gesetzlichen Einsichtsanspruch aus § 810 BGB verwiesen.
Ebenso wenig geholfen hat dem Kläger, dass
- die von ihm weitergeleiteten Daten nicht zur Kenntnis an Dritte gelangten,
- die Beklagte nicht wegen der datenschutzrechtlichen Verstöße sanktioniert wurde,
- der Kläger nicht heimlich handelte, sondern seine private E-Mail-Adresse in der Korrespondenz mit anderen Beteiligten offen in CC setzte.
Auch wenn das Gericht dem Kläger geglaubt hat, dass er (subjektiv) der Ansicht gewesen ist, zu der Weiterleitung der Nachrichten an sein privates Postfach berechtigt gewesen zu sein, schützte ihn das vor der Strafe in Form der fristlosen Kündigung nicht.
Selbst mit seinem Einwand, ein Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (ggf. im Rahmen einer Abmahnung) wäre ausreichend gewesen, weil er sein Verhalten sofort eingestellt hätte, drang der Kläger nicht zum Gericht durch. Nach Auffassung des OLG ergibt sich allein aus der erheblichen Anzahl weitergeleiteter E-Mails (neun E-Mail-Verläufe innerhalb von etwas mehr als zwei Monaten) und dem sich damit offenbarten systematischen Verhalten des Klägers eine Wiederholungsgefahr, so dass eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung entbehrlich gewesen ist.
Das ist – auch in unseren Augen – eine harte Entscheidung.
Ob sie von einem Arbeitsgericht genauso getroffen worden wäre, ist schwer zu sagen. In den bislang von Arbeitsgerichten entschiedenen Fällen der Weiterleitung an private Mail-Accounts war es entweder so, dass die Weiterleitung zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber diente (damit befasst sich z.B. die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2017, Az.: 7 Sa 38/17) oder dass es sich bei der weitergeleiteten Mail um einen „Irrläufer“ handelte, der eigentlich nicht für den Empfänger bestimmt war und den dieser deshalb erst recht nicht durch die Weiterleitung an einen privaten Mail-Account hätte „sichern“ dürfen (LAG Köln, Urteil vom 02.11.2021, Az.: 4 Sa 290/21).
Richtig ist die Entscheidung aber jedenfalls in einem Punkt, nämlich darin, dass es wichtig ist, datenschutzrechtliche Vorgaben ernst zu nehmen.
Unabhängig von der Frage, ob eine fristlose Kündigung ohne vorangehende Abmahnung in derartigen Fällen eine angemessene Konsequenz ist, sind Unternehmen nämlich selbst in der Pflicht, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um Datenschutzverstöße zu vermeiden. Dazu gehört auch, dass sie die Weiterleitung dienstlicher Korrespondenz an private Mail-Postfächer ausdrücklich untersagen. Sollte sich jemand diesem Verbot widersetzen, sind die Aussichten, dieses Verhalten mit einer Kündigung zu sanktionieren, auch vor den Arbeitsgerichten nicht schlecht.
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