Geht doch: Vereinfachung der Besteuerung von Abfindungen im Lohnsteuerabzugsverfahren
Im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben die meisten von Ihnen sicherlich schon von der sogenannten „Fünftel-Regelung“ gehört.
Aber was war das nochmal genau? Kurz gesagt handelt es sich um eine Regelung aus dem Steuerrecht, die dafür sorgt, dass die Steuerlast auf die Abfindung verringert wird. Man verteilt die Summe einer gezahlten Abfindung rechnerisch für die Ermittlung der Einkommensteuer auf mehrere Jahre, damit die Steuerprogression nicht unverhältnismäßig viel von dem Betrag „auffrisst“. Arbeitgeber mussten deshalb im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen und – wenn das der Fall war – die Fünftel-Regelung beim Einbehalt der Lohnsteuer (§ 39b EStG) anwenden. Misslich war das dann, wenn sich später herausstellte, dass die Voraussetzungen doch nicht vorlagen, denn dann war neben dem Arbeitnehmer auch der Arbeitgeber für die zu wenig gezahlte Steuer haftbar.
Damit ist ab dem 01.01.2025 Schluss! Im Zuge des Wachstumschancengesetzes 2025 hat der Gesetzgeber das Lohnsteuerabzugsverfahren vereinfacht und die Fünftel-Regelung dort gestrichen - § 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG werden ersatzlos entfallen. Das sind erfreuliche Nachrichten für Arbeitgeber und die Payroll, denn der damit einhergehende Prüfungsaufwand und das Haftungsrisiko entfallen.
Trotzdem können Beschäftigte weiterhin von den Vorteilen der Fünftelung profitieren. Allerdings ist dies nun im Rahmen der Einkommensteuererklärung vom Arbeitnehmer selbst beim Finanzamt zu beantragen.
Sinnvoll ist es aus unserer Sicht, die Betroffenen proaktiv darauf hinzuweisen, ggf. schon im Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag.
Wenn Sie dazu Fragen haben, melden Sie sich gerne.
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