Was das Bürokratieentlastungsgesetz sonst noch für die künftige Personalarbeit bedeutet – unsere Synopse
Seit unserem Newsletter vom 18.10.2024 wissen Sie, dass das Bürokratieentlastungsgesetz nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert hat.
Durch unseren Beitrag vom 01.10.2024 wissen Sie außerdem schon, welche Änderungen das Gesetz in Bezug auf das Nachweisgesetz ab dem 01.01.2025 mit sich bringen wird. In diesem Zusammenhang hatten wir bereits erläutert, dass Arbeitsverträge, die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristet sind, künftig in Textform geschlossen werden können – die praktischen Auswirkungen dieser Änderung werden viele Unternehmen freuen.
Wie versprochen, möchten wir Ihnen heute die weiteren Bürokratieentlastungen vorstellen, die das Gesetz für die Personalarbeit mit sich bringen wird. Auch diese Vorschriften werden größtenteils ab dem 01.01.2025 in Kraft treten; lediglich die wesentlichen Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (hier gelten die Neuregelungen für Kinder, die ab dem 01.05.2025 geboren werden) treten erst später in Kraft.
Damit Sie genau wissen, was in den anderen Gesetzen geändert wurde, haben wir uns die Mühe gemacht, eine Übersicht alt/neu für die wichtigsten Änderungen in der Personalarbeit zu erstellen.
Unsere Gegenüberstellung finden Sie hier.
Die alten Regelungen finden Sie in der linken und die neuen Regelungen in der rechten Spalte, wobei wir das, was sich geändert hat, in roter Schrift für Sie markiert haben.
Um die Neuregelungen nicht aus dem Zusammenhang zu reißen, haben wir bewusst immer den vollständigen Paragraphen dargestellt, selbst wenn sich nur in einzelnen Absätzen etwas geändert hat.
Gerne fassen wir die wichtigsten Änderungen aber für Sie noch einmal im „Schweinsgalopp“ zusammen:
- Zeugnis:
Künftig kann das Zeugnis mit Einwilligung der Beschäftigten auch in elektronischer Form erteilt werden, § 630 BGB neue Fassung, § 109 Gewerbeordnung neue Fassung.
Achtung: Elektronische Form bedeutet qualifizierte elektronische Signatur, § 126a BGB. - Aushang des Arbeitszeitgesetzes:
Das Arbeitszeitgesetz und die aufgrund des Arbeitszeitgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Betriebs-/Dienstvereinbarungen können künftig mittels der üblichen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden, § 16 Arbeitszeitgesetz neue Fassung. - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:
Für den Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher reicht künftig Textform, § 12 Absatz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz neue Fassung.
Angesichts des BAG-Urteils vom 05.03.2024 (Az.: 9 AZR 204/23) ist das eine enorme Erleichterung. - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (für ab 01.05.2025 geborene Kinder):
➡ Für das Elternzeitverlangen gilt künftig Textform, § 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz neue Fassung.
Da etliche Elternzeitverlangen aus Unwissenheit in Textform gestellt werden, der Sonderkündigungsschutz aber nach aktueller Rechtslage aber ein schriftliches Elternzeitverlangen voraussetzt (vgl. Arbeitsgericht Gera, Urteil vom 18.10.2023, Az.: 4 Ca 1941/22), wird das die Beschäftigten freuen.
➡ Auch für den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit wird Textform genügen, § 15 Absatz 5, Absatz 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz neue Fassung. Diese Erleichterung macht uns ein wenig Sorge, denn es steht zu befürchten, dass diese Anträge in Zukunft mit (noch) weniger Sorgfalt formuliert werden und deshalb der praktische Umgang erschwert wird. Auch dazu verweisen wir auf unsere bisherige Berichterstattung, und zwar vom 01.02.2024.
➡ Will der Arbeitgeber die Elternzeit ablehnen, kann er das innerhalb der im Gesetz genannten Fristen mit Begründung ebenfalls in Textform tun.Alle weiteren Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz können Sie unserer Übersicht entnehmen. - Pflegezeitgesetz/Familienpflegezeitgesetz:
Für die Beanspruchung von Pflegezeit und Familienpflegezeit wird in Zukunft ebenfalls Textform genügen, § 3 Absatz 3 Pflegezeitgesetz neue Fassung, § 2a Familienpflegezeitgesetz neue Fassung.
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