Aktuelles zur Inflationsausgleichsprämie – wer noch zahlen will, kann das bis zum 31.12.2024 tun
Bis zum 31.12.2024 haben Arbeitgeber letztmalig Gelegenheit, ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zu zahlen.
Arbeitgeber, die diesen Betrag noch nicht ausgeschöpft haben, können bis zum 31.12.2024 also nochmal nachlegen.
Seitdem es die Inflationsausgleichsprämie gibt, wird kontrovers darüber diskutiert, ob Arbeitgeber die Zahlung der Prämie an weitere Voraussetzungen als den Inflationsausgleich knüpfen können.
In unserem Beitrag vom 17.04.2024 hatten wir von einem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart berichtet, das entschieden hatte:
Ja, Arbeitgeber können die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie grundsätzlich von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.
Seither hat es weitere, auch zweitinstanzliche Urteile gegeben, die das genauso sehen [vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2024 (Az.: 14 SLa 303/24), LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2024 (Az.: 10 Sa 4/24), LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2024 (Az.: 7 Sa 1186/23), LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2024 (Az.: 14 Sa 1148/23), Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen, Urteil vom 19.12.2023 (Az.: 6 Ca 13/23)].
Für die in der betrieblichen Praxis wichtigsten Fälle bedeutet das:
- Teilzeitbeschäftigten darf eine anteilige Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden.
- Die Inflationsausgleichsprämie darf für Zeiten, in denen Beschäftigte keinen Gehaltsanspruch haben, gekürzt werden (die Kürzung betrifft insbesondere Elternzeitler, Beschäftigte, die länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind sowie Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit).
- Möglich ist auch, die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie von einer Stichtagsregelung abhängig zu machen, mit der künftige Betriebstreue belohnt wird.
Aber Achtung:
Arbeitgeber müssen sich entscheiden, ob sie mit der Inflationsausgleichsprämie künftige Betriebstreue belohnen oder aufgrund von Teilzeit oder entgeltfreien Zeiten kürzen möchten.
Beides zusammen geht nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht.
Wer durch eine Stichtagsregelung künftige Betriebstreue belohnen möchte, kann zumindest eine Kürzung nach § 4a des Entgeltfortzahlungsgesetzes für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vornehmen. Und bedenken Sie bitte, dass bei einer Kürzungsregelung nach § 4a des Entgeltfortzahlungsgesetzes der Teufel im Formulierungsdetail steckt.
Die dahinterstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hatten wir bereits in unserem Newsletter vom 17.04.2024 dargestellt.
Wichtig ist auch:
Wenn Sie die Inflationsausgleichsprämie an solche weiteren Voraussetzungen knüpfen möchten, müssen Sie das vereinbaren.
Und mindestens genauso wichtig ist auf Abgabenseite:
All die genannten (Landes-)Arbeitsgerichte sind der Meinung, dass die Inflationsausgleichsprämie selbst dann steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden kann, wenn Arbeitgeber die zuvor genannten Einschränkungen vornehmen.
Die Gerichte haben aber auch gesagt: Wir als Arbeitsgerichte können nicht verbindlich für Steuerbehörden, Finanzgerichte und Krankenkassen festlegen, ob eine Inflationsausgleichsprämie, die auch andere Zwecke verfolgt, abgabenpflichtig ist oder aber nicht.
Wichtig ist daher, dass Arbeitgeber, die die genannten Einschränkungen vornehmen, keine bedingungslose Netto-Auszahlung versprechen.
Arbeitgeber sollten sich mit anderen Worten für den Fall absichern, dass die Inflationsausgleichsprämie wegen der zusätzlichen Einschränkungen ggf. doch abgabenpflichtig sein sollte.
Es ist also mal wieder alles gar nicht so leicht. Deshalb melden Sie sich gerne, wenn Sie weitere Fragen haben.
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