Noch Aktuelleres zur Inflationsausgleichsprämie
Jetzt hat das BAG entschieden!
Erst gestern haben wir Ihnen den aktuellen Stand der Rechtsprechung zur Inflationsausgleichsprämie zusammengefasst; nur wenige Stunden später flatterte uns eine aktuelle Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 71/24) ins Haus.
Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 5. März 2024 aufgehoben.
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Klausel, nach der Beschäftigte von der Zahlung der Inflationsausgleichsklausel ausgeschlossen sein sollten, die zu einem bestimmen Stichtag (in dem Fall ging es um den 31.05.2023) in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand sind. Während das LAG Düsseldorf die Klausel für rechtmäßig hielt und die Klage abwies, hat das Bundesarbeitsgericht dem (Beinahe-)Rentner die Einmalzahlung zugestanden.
Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Entscheidungen scheint (noch liegt uns nur die Pressemitteilung des BAG vor) darin zu bestehen, dass das LAG angenommen hatte, die Inflationsausgleichsprämie habe in diesem Fall (zumindest auch) einen Leistungsbezug, während das BAG einen Leistungsbezug im konkreten Fall nicht hat erkennen können.
Warum ist das wichtig?
Wie wir Ihnen gestern bereits geschrieben hatten, ist eine Kürzung des Anspruchs mit Blick auf Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit grundsätzlich möglich; zumindest dann, wenn es bei der Zahlung darum geht, die Arbeitsleistung zu vergüten. Daran ändert auch die aktuelle Entscheidung des BAG nichts.
Allerdings betont das Urteil, dass die Frage, welche Einschränkungen möglich sind, im Wesentlichen davon beeinflusst wird, welchen Zweck der Arbeitgeber mit der Zahlung verfolgt.
Möchte der Arbeitgeber die zukünftige Betriebstreue oder die Arbeitsleistung der Beschäftigten belohnen, kann er die Zahlung beispielsweise von dem Bestand des Beschäftigungsverhältnisses abhängig machen oder abhängig von dem Umfang der Arbeitsleistung kürzen.
Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Zahlung des Arbeitgebers im Zweifel zumindest auch Vergütungs-/ also Leistungscharakter hat; das gilt erst recht, wenn die Höhe der Zahlung mit dem Umfang der Arbeitsleistung in Verbindung steht (Teilzeitkräfte also beispielsweise eine anteilige Zahlung erhalten).
Das ist aber kein Selbstläufer.
Im nun entschiedenen Fall war es so, dass alle Beschäftigten, also Voll- und Teilzeitkräfte, unabhängig vom eigenen Grundgehalt, den gleichen Betrag erhalten sollten. Das sprach gegen einen Leistungsbezug. Auch andere Gründe, die für die Annahme eines Leistungsbezugs sprechen könnten, sah das BAG nicht.
Das BAG sah auch keinen anderen legitimen Zweck (z.B. die zukünftige Betriebstreue), der die Schlechterstellung der Beschäftigten in der passiven Altersteilzeit hätte rechtfertigen können, sondern nahm an, dass die Ausnahme aus dem Kreis der Bezugsberechtigten eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung und deshalb unwirksam sei.
Was lernen wir daraus?
Die Formulierung von solchen Auszahlungsbedingungen ist schwierig und sollte gut durchdacht sein. Der mit der Leistung verfolgte Zweck einerseits und die Kürzungs- und Ausnahmetatbestände andererseits stehen in einer so engen Beziehung zueinander, dass jede Bestimmung und jedes Wort wohlüberlegt sein sollte; das gilt nicht nur für die Inflationsausgleichsprämie, sondern jedwede Sonderzahlung.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne bei der Gestaltung eines Entgeltbestandteils, der zu Ihren Bedürfnissen passt. Sprechen Sie uns einfach an.
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