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Abfindungsvergleich per 31.12. – Haftungsfalle Steuern? Wann darf/muss die Abfindung gezahlt werden?

In vielen Unternehmen wird es auch dieses Jahr Beschäftigte geben, die per 31.12. gegen Abfindungszahlung ausscheiden.

In diesen Fällen stellt sich immer die Frage, ob eine Auszahlung bis zum 31.12. (Eingang auf dem Konto der Beschäftigten) möglich ist oder die Auszahlung erst im Januar des folgenden Jahres erfolgen darf.
Die Frage ist deshalb wichtig, weil eine Auszahlung der Abfindung erst im Januar des Folgejahres für viele Beschäftigte steuerliche Vorteile hat.

In zwei jüngst veröffentlichten Urteilen haben die Landesarbeitsgerichte Nürnberg und Köln dazu Stellung genommen.

1. Fangen wir mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 02.07.2024 (Az.: 7 Sa 261/23) an.
Der Fall ging so:
Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten sich auf einen gerichtlichen Abfindungsvergleich verständigt.
Der Abfindungsvergleich sah ein Ausscheiden des Arbeitnehmers per 31.12.2022 und eine vom Arbeitgeber zu zahlende Abfindung in Höhe von EUR 140.000 brutto vor, die „bereits jetzt entstanden und vererblich ist und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig ist“.

Nach Abschluss des Vergleichs erhielt der Arbeitnehmer ein mit „Abfindungszahlungen (Lohnsteuer)“ überschriebenes Formular, in dem er den dort voreingedruckten Auszahlungstermin für die Abfindung „Dezember 2022“ in „Januar 2023“ abänderte.

Der Arbeitgeber störte sich an der handschriftlichen Änderung in dem Formular nicht und zahlte die Abfindung Ende Dezember 2022.

Das gefiel dem Arbeitnehmer ganz und gar nicht, weil eine Auszahlung im Januar des Folgejahres steuerlich günstiger für ihn gewesen wäre.

Der Arbeitnehmer klagte daher auf Feststellung, dass der Arbeitgeber ihm den durch die vorzeitige Auszahlung der Abfindung entstandenen Steuerschaden ersetzen müsse.

Während die erste Instanz (das Arbeitsgericht Bamberg) dem Arbeitnehmer noch Recht gegeben hatte, erteilte ihm das Landesarbeitsgericht Nürnberg eine Abfuhr und stellte fest:

  • Wenn vereinbart wird, dass die Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Auszahlung fällig ist und das Arbeitsverhältnis per 31.12. endet, bedeutet das rechtlich, dass die Abfindung am 01.01. des nächsten Jahres fällig ist.

  • Wegen § 271 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) war der Arbeitgeber trotzdem berechtigt, die Abfindung schon im Dezember zu zahlen.
    In § 271 Absatz 2 BGB heißt es:

    „Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.“

    § 271 Absatz 2 BGB besagt also platt gesprochen, dass der Schuldner (hier also der Arbeitgeber) im Zweifel berechtigt ist, eine Leistung schon vor der eigentlichen Fälligkeit zu erbringen.

  • Allein die Tatsache, dass die Auszahlung einer Abfindung im Folgejahr in vielen Fällen steuerlich günstiger für die Beschäftigten ist, rechtfertigt es nicht, die Regelung des § 271 Absatz 2 BGB, wonach der Arbeitgeber im Zweifel früher zahlen darf, nicht anzuwenden. Insoweit verweisen die Nürnberger Landesarbeitsrichter zurecht darauf, dass es nicht nur ein Interesse von Beschäftigten gibt, Abfindungen erst im Folgejahr zu zahlen, sondern dass Arbeitgeber auch ein Eigeninteresse an einer Zahlung in dem Jahr haben, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Richtigerweise kann für die Auslegung insoweit auch nicht nur einseitig auf die Interessenlage des Klägers abgestellt werden, auch wenn unterstellt werden kann, dass diese für die Beklagte offenkundig waren. Die Beklagte hat ein Eigeninteresse an der Zahlung der Abfindung noch im Veranlagungszeitraum 2022. Nach § 42d Abs. 1 EStG haftet die Beklagte für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer. Insoweit besteht eine gesamtschuldnerische Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach § 42d Abs. 3 EStG. Dies kann bei fehlerhafter Abrechnung der Lohnsteuer durch die Beklagte zu Nachforderungen des Finanzamtes bei der Beklagten führen. Diese Nachforderungen wiederum können bei Vermögenslosigkeit des Klägers uneinbringlich werden. …“

  • Vielmehr muss es in der Vereinbarung oder in den im Vorfeld geführten Gesprächen deutliche Anhaltspunkte dafür geben, dass der Arbeitgeber nicht mehr im laufenden Jahr zahlen darf, sondern im Folgejahr zahlen muss.
    Die handschriftlichen Änderungen in besagtem „Abfindungsformular“ reichten den Nürnberger Landesarbeitsrichtern hierfür nicht, zumal das Formular erst nach dem Vergleichsschluss ausgefüllt wurde.

Diese Feststellungen stehen im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
2016, genauer gesagt per Urteil vom 23.06.2016 (Az.: 8 AZR 757/14), hatte das Bundesarbeitsgericht nämlich genauso in einem noch krasseren Fall entschieden.
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatten die Parteien vereinbart, dass die Abfindung mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats gezahlt wird.
 
2. In dem zweiten, vom Landesarbeitsgericht Köln am 23.05.2024 (Az.: 7 Sa 584/23) entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer schlauer. Dieser Arbeitnehmer hatte schon während der Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag deutlich gesagt, dass er (nach Rücksprache mit seiner Steuerberaterin) eine Auszahlung der Abfindung erst im Januar 2023 wolle.
Daraufhin wurde die Aufhebungsvereinbarung, die ursprünglich eine Fälligkeit mit „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ vorsah, dahingehend geändert, dass die Abfindungsleistung zum 31.01.2023 fällig wird.
 
Das reichte den Kölner Landesarbeitsrichtern, gleichwohl in dem geänderten Aufhebungsvertrag kein ausdrückliches Verbot enthalten war, die Abfindung im Dezember zu zahlen.
 
3. Was lernen wir daraus?
 
Wenn es um die Frage geht, ob bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31.12. Abfindungen noch im selben Jahr gezahlt werden dürfen oder im Folgejahr gezahlt werden müssen, bleibt die Rechtsprechung arbeitgeberfreundlich.
Im Zweifel dürfen Arbeitgeber die Abfindung noch im alten Jahr zahlen. Und Beschäftigte müssen viel tun, um diese Zweifelsregelung auszuräumen. Am sichersten ist es für die Beschäftigten, wenn sie klar mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass die Abfindung im Januar des Folgejahres gezahlt werden muss und nicht mehr im Dezember des alten Jahres gezahlt werden darf.
 
Nicht so arbeitgeberfreundlich ist die aktuelle Rechtsprechung allerdings, wenn Arbeitgeber gestiegenen Mindestlöhnen dadurch Rechnung tragen, dass sie Einmalzahlungen in monatliche Zahlungen umwandeln. Hier soll die Zweifelsregelung des § 271 Absatz 2 BGB nicht ziehen; über das dementsprechende Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11.01.2024 (Az.: 3 Sa 4/23) hatten wir in unserem Newsletter vom 29.10.2024 berichtet.
 
4. Schlussbemerkung zum Haftungsrisiko der Arbeitgeber bei der Versteuerung von Abfindungen
 
Bislang war das vom Landesarbeitsgericht Nürnberg (siehe Ziffer 1.) angeführte steuerliche Haftungsrisiko von Arbeitgebern bei Abfindungszahlungen deshalb besonders hoch, weil Arbeitgeber verpflichtet waren, die für Abfindungen geltende sogenannte Fünftel-Regelung anzuwenden. Hierbei handelt es sich um eine Regelung aus dem Steuerrecht, die dafür sorgt, dass die Steuerlast auf die Abfindung verringert wird. Man verteilt die Summe der Abfindung zur Ermittlung der Einkommenssteuer rechnerisch auf mehrere Jahre, damit die Steuerprogression nicht unverhältnismäßig viel von dem Betrag auffrisst. Arbeitgeber mussten deshalb bislang prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fünftel-Regelung vorliegen und – wenn das ihrer Meinung nach der Fall war – die Fünftel-Regelung beim Einbehalt der Lohnsteuer anwenden. Misslich war das dann, wenn sich später herausstellte, dass die Voraussetzungen doch nicht vorlagen, denn dann war neben dem Arbeitnehmer auch der Arbeitgeber für die zu wenig gezahlte Steuer haftbar.
 
Wie wir schon in unserem Beitrag vom 20.09.2024 angekündigt haben, wird damit ab dem 01.01.2025 Schluss sein. Im Zuge des Wachstumschancengesetzes 2025 hat der Gesetzgeber das Lohnsteuerabzugsverfahren vereinfacht und die Fünftel-Regelung dort gestrichen – § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 des Einkommenssteuergesetzes werden ersatzlos entfallen. Das heißt aber nicht, dass Beschäftigte nicht weiterhin von den Vorteilen der Fünftel-Regelung profitieren können. Das können sie. Allerdings müssen sie das ab kommenden Jahr im Rahmen der Einkommenssteuererklärung selbst beim Finanzamt beantragen.
 
Weitere erfreuliche Nachrichten also für Arbeitgeber und die Payroll.

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