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Süßer die Kasse nie klingelt - Neues und Bekanntes zu Müttern und ihren Urlaubsansprüchen

Andächtig steht so mancher in der Weihnachtszeit vor einer Krippendarstellung und hängt angesichts des Dargebotenen romantischen Gedanken nach.

Heutzutage hat die Romantik der eigenen Krippenszene für Mütter spätestens dann ein jähes Ende, wenn es um die Frage geht, ob und welche Ansprüche sie rund um Schwangerschaft und Mutterschaft gegen ihren Arbeitgeber haben. Kurzum: Es geht ums Geld.

Und dazu möchten wir Ihnen ein gerade veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vorstellen, das zeigt, dass es sogar um sehr viel Geld gehen kann (BAG vom 20.08.2024 Az.: 9 AZR 226/23).

Der Sachverhalt: Eine Zahnärztin mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 4.182,62 und einem Urlaubsanspruch von 28 Tagen pro Jahr war vom 01.12.2017 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2020 ohne Unterbrechung in Beschäftigungsverboten und Mutterschutz (für zwei Kinder, geboren im Juli 2018 und September 2019, das lange Beschäftigungsverbot nach den Geburten hatte jeweils mit der Stillzeit zu tun; stillende Mütter dürfen nämlich gem. § 12 MuSchG bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen). Nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses forderte die Zahnärztin Urlaubsabgeltung für insgesamt 68 Urlaubstage (5 davon aus der Zeit vor dem ersten Beschäftigungsverbot) in Höhe von EUR 13.126,72 brutto.

Der Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen. Die Argumente waren interessant, überzeugten die Gerichte aber nicht. Hier eine kleine szenische Zusammenfassung:


Arbeitgeber: „Durch die Beschäftigungsverbote bestand doch keine Arbeitspflicht, die ein Erholungsbedürfnis begründen könnte; ein Urlaubsanspruch entsteht deshalb nicht.“

BAG: „Doch! Die Regelungen in § 24 MuSchG stellen Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots bei der Urlaubsberechnung Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung gleich. Es gilt eine „Beschäftigungsfiktion“ für alle Zeiten mit generellen oder individuellen Beschäftigungsverboten, so dass die Urlaubsansprüche in voller Höhe entstehen, auch wenn die Zahnärztin nicht arbeiten konnte.“

Besserwisser aus dem Off: „Das ist übrigens hier etwas ganz anderes als z. B. bei einem Sabbatical oder auch bei den jüngst vom BAG entschiedenen Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit Null. Laut BAG reduziert sich der Urlaubsanspruch bei arbeitsfreien Tagen aufgrund von Kurzarbeit „Null“ genauso wie bei Teilzeit mit weniger Arbeitstagen (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05.12.2023, Az.: 9 AZR 364/22). Offenbar hatte der Arbeitgeber gedacht, dass er diesen neuen Trend des BAG, Urlaubsansprüche um arbeitsfreie Tage zu reduzieren, auch auf das Beschäftigungsverbot anwenden könne. Aber Schwangere und Stillende genießen einen höheren Schutz; sie müssen sich den Urlaub nicht im engeren Sinne „verdienen“. Es muss auch aus unionsrechtlicher Sicht gewährleistet sein, dass sie ihren bezahlten Urlaub zu einer anderen Zeit in Anspruch nehmen können, wenn sie ihre Aufgaben wegen Mutterschutzzeiten nicht erfüllen können.“

Arbeitgeber: „Ok, aber die Urlaubsansprüche sind ja dann immer mit Ablauf des März des Folgejahres erloschen, § 7 Abs. 3 BUrlG. Ich muss also nur den anteiligen Urlaub für 2020 abgelten – und die 5 Tage Resturlaub aus der Zeit vor dem ersten Beschäftigungsverbot, die gem. § 24 MuSchG nicht verfallen sind.“

BAG: „Nein, nein. Verfallen oder erloschen ist hier nichts. Klar geht § 24 MuSchG hier vor und regelt als Ausnahme, dass eine Frau den Urlaub, den sie vor dem Beschäftigungsverbot nicht nehmen konnte, nach dem Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder nächsten Jahr beanspruchen kann. Aber das ist noch nicht alles, die Regelung geht sogar noch weiter: Wenn sich nämlich – wie hier – mehrere Beschäftigungsverbote nahtlos aneinanderreihen, KANN die Frau ihren Urlaub ja längere Zeit gar nicht nehmen. Und zwar weder den Urlaub, den sie vor den Beschäftigungsverboten noch hatte, noch den Urlaub, der währenddessen entstanden ist. Es erfolgt dann fortlaufend eine neue Festlegung des „Urlaubsjahres“. Das ist dann für den Arbeitgeber leider Pech, wenn hier einiges zusammenkommen kann (oder wörtlich: „§ 24 MuSchG […] weist das Risiko der Leistungsstörung durch ein in den festgelegten Urlaubszeitraum fallendes Beschäftigungsverbot uneingeschränkt dem Arbeitgeber zu.“).“

Arbeitgeber: „Na toll. Dann berufe ich mich wenigstens auf Verjährung für die Ansprüche aus 2017 bis 2019.“

BAG (milde lächelnd): „Aber wie das? Selbst wenn es die Sondervorschriften aus dem MuSchG nicht gäbe, würde der älteste Urlaubsanspruch aus 2017 doch erst mit Ablauf des Jahres 2020 verjähren, weil erst dann die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist verstrichen wäre.“

Und so blieb dem Arbeitgeber nichts anderes übrig, als zu zahlen.

Was lernen wir daraus?

1. Sinnvoller Umgang mit Beschäftigungsverboten
Beschäftigungsverbote, die (wie hier) vom Arbeitgeber verhängt werden, wollen gut überlegt sein. Freilich ist der Urlaubsanspruch nur ein Aspekt, aber er kann wie gesehen ordentlich zu Buche schlagen. Deshalb ist gut beraten, wer andere Beschäftigungsmöglichkeiten für Schwangere und Stillende auslotet, anstatt sie nach Hause zu schicken.

2. Ausschlussfristen
Wenn es um die Urlaubsabgeltung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, prüfen Sie Ihre Ausschlussfristenregelungen. Kommt es – wie so oft – erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Streit über die Urlaubsabgeltung, könnte es ja sein, dass die Betroffene die Ausschlussfrist versäumt und Sie deshalb die Zahlung verweigern können. Und dann ist die Wirksamkeit der Ausschlussfristenregelung entscheidend (viele Ausschlussfristenregelungen sind aber nach wie vor unwirksam).

3. Sinnvolles Urlaubsmanagement
Urlaubsansprüche sollten immer im laufenden Jahr genommen werden. Wissen Sie von einer Schwangerschaft, kümmern Sie sich proaktiv darum, dass möglichst viele Urlaubstage möglichst früh verbraucht werden. Ist die Betroffene anschließend in Elternzeit, kürzen Sie für die Dauer der Elternzeit den Urlaub anteilig – und zwar rechtzeitig. Sonst kann auch das sehr, sehr teuer werden, wie Sie in einem unserer nächsten Newsletter erfahren werden.

Aber lassen Sie uns nicht immer ans Schlimmste denken, sondern beim Blick in die Krippe auch weiterhin romantischen Gedanken nachhängen…

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