Zum Hauptinhalt springen

Back to Office – die eigentlichen Probleme, wenn Beschäftigte vom Homeoffice zurück in den Betrieb sollen

Wohl kaum ein Thema aus der Corona-Zeit hat die Arbeitswelt so nachhaltig verändert wie das mobile Arbeiten, vor allem im Homeoffice.

Mittlerweile gibt es kaum noch Unternehmen, die sich nicht damit befassen (müssen). 

Es ist allerdings ein durchaus verbreiteter Irrtum, wenn Unternehmen glauben, sie könnten gegenüber Beschäftigten ohne Weiteres „Back to Office“ anordnen.

So bekamen wir die Tage einen Anruf eines Unternehmens, in dem es darum ging, dass ein Beschäftigter, der mehrere hundert Kilometer von der Betriebstätte weg wohnte und daher überwiegend im Homeoffice arbeitete, nun in der Betriebsstätte tätig werden sollte.

Ist doch kein Problem, sagte unser Gesprächspartner, wir waren ja schlau und haben ausdrücklich ein Rückholrecht in die Betriebstätte vereinbart.

Allein das reicht leider nicht, mussten wir unserem Gesprächspartner sagen. Das Rückholrecht ist schonmal eine gute Sache. Vom Rückholrecht können Sie aber nur Gebrauch machen, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass die Interessen Ihres Unternehmens höher zu bewerten sind als die (persönlichen) Interessen des Beschäftigten.

Im weiteren Verlauf des Gesprächs stellte sich dann heraus, dass es argumentativ schwer werden würde, ein Gericht davon zu überzeugen, dass die unternehmerischen Interessen Vorrang vor den persönlichen Interessen des Beschäftigten haben, zumal dieser mit seiner Familie und allem, was dazu gehört, umziehen müsste. Das Problem war also die Interessenabwägung.

Zum Problem der Interessenabwägung passt auch das kürzlich im Volltext veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.07.2024 (Az.: 6 Sa 579/23). Der Fall ging so:

Ein Arbeitgeber schließt eine seiner Betriebsstätten. Ein Mitarbeiter, der eben dieser Betriebsstätte organisatorisch zugeordnet war, wird per Versetzung, hilfsweiser Änderungskündigung in die verbleibende Betriebsstätte beordert. Diese Betriebsstätte liegt 500 km entfernt. 

Blöd daran: Dieser Mitarbeiter arbeitet seit rund drei Jahren im Wesentlichen im Homeoffice. Er wendet nun ein, er könne doch auch weiterhin im Homeoffice arbeiten, das stehe seiner Tätigkeit auch nach Schließung der Betriebsstätte nicht entgegen. Er sei familiär, sozial und kulturell an seinem Wohnort verwurzelt, ein Umzug komme für ihn nicht in Betracht. 

Der Arbeitgeber wiederum will es nicht so laufen lassen, sondern den Mitarbeiter (wie die anderen auch) regelmäßig im Betrieb haben. Außerdem sei doch im Arbeitsvertrag eine Versetzungsmöglichkeit ausdrücklich geregelt. 

Und so landet die Sache vor Gericht. Als Sieger ging vor dem LAG Köln der Mitarbeiter vom Platz.

Schuld daran war wieder die Interessenabwägung! Zwar konnte der Arbeitgeber den Mitarbeiter formell auf Basis des Arbeitsvertrages in die andere verbleibende Betriebsstätte versetzen. Aber das muss – wie bei jeder anderen Weisung auch – unter Wahrung billigen Ermessens geschehen; und dabei sind die Belange des Mitarbeiters angemessen zu berücksichtigen. Es ist also eine Interessenabwägung durchzuführen.

Am Ende gelang es dem Arbeitgeber allerdings nicht, gegenüber dem Arbeitsgericht faktenbasiert darzulegen, dass sein unternehmerisches Interesse an der Arbeit in der Betriebsstätte höher zu bewerten sind als die Interessen des Mitarbeiters. 

Arbeitgeber sollten sich daher darüber im Klaren sein, dass die Weisung „back to the office“ gerade an der Interessenabwägung scheitern kann. Das gilt vor allem in Fällen, in denen das Homeoffice der Beschäftigten weit weg von der Betriebsstätte liegt.

Im Fall unseres Anrufers war es übrigens so, dass man den mehrere hundert Kilometer von der Betriebsstätte entfernt wohnenden Beschäftigten aufgrund seiner Qualifikation unbedingt haben wollte. Die Fälle zeigen aber auch, dass man solche Ausgangssituationen immer zu Ende denken sollte. 

Und in dem ein oder anderen Fall mag es dann vielleicht besser sein, wenn man mit solchen Bewerber:innen von vornherein vereinbart, dass sie nach einer Übergangszeit von mehreren Wochen, in denen sie Umzug etc. pp. organisieren können, in der Betriebsstätte arbeiten müssen und nur tageweise Homeoffice machen können. Oder man startet die Personalsuche neu.

Eben weil die Interessenabwägung bei der „Back to Office“ Strategie so wichtig ist, gibt es im Übrigen Gerichte, die vereinbarte Rückholrechte nur dann akzeptieren, wenn schon in der Vereinbarung steht, dass hiervon nur nach billige Ermessen Gebrauch gemacht werden kann. 

Wenn Sie Fragen hierzu haben, melden Sie sich gerne.

 

Unsere Blogbeiträge gibt es auch als Newsletter. Melden Sie sich hier an und erhalten Sie aktuelle Informationen aus der Welt des Arbeitsrechts kostenfrei in Ihren Posteingang!

 

  • Erstellt am .