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BAG zur Zustellung von Kündigungen per Einwurf-Einschreiben

In unserem Beitrag vom 13.06.2024 haben wir von dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12.12.2023 (Az.: 15 Sa 20/23) berichtet, in dem es um die Zustellung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben ging.
 
Im konkreten Fall konnte der Arbeitgeber nur den Einlieferungsbeleg und den Sendungsstatus vorlegen, nicht jedoch die Reproduktion des Auslieferungsbelegs, die den Einwurf durch den Zusteller mit Namen, Datum, Uhrzeit und Unterschrift belegt hätte. 
 
Das Gericht entschied, dass die Vorlage von Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus kein sogenannter Beweis des ersten Anscheins dafür ist, dass die Kündigung der/dem Beschäftigten (rechtzeitig) zugegangen ist. 
 
Heute hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30.01.2025, Az.: 2 AZR 68/24) diese Entscheidung bestätigt und die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen.
 
Leider hat das BAG seine Entscheidung aber bis jetzt (18:45 Uhr) nicht begründet. 
Wir wissen deshalb nicht, ob der Arbeitgeber „nur“ daran gescheitert ist, dass er die Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht vorlegen konnte, oder ob das BAG dem Einwurf-Einschreiben generell keinen Beweiswert beimisst.
Sobald wir mehr wissen, erfahren Sie es natürlich sofort!
 
Bis dahin bleibt es bei unserer Empfehlung: 
Stellen Sie Schreiben, deren Rechtsfolge von der Zustellung im Original abhängt, lieber per Boten zu.
 
Selbst wenn das BAG den Einlieferungsbeleg zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs als „Beweis des ersten Anscheins“ akzeptiert, bleibt es dabei, dass dieser Anschein erschüttert werden kann. Zweifel können beispielsweise dadurch entstehen, dass der Name des Zustellers in Druckbuchstaben nicht zur Unterschrift passt (den Fall hatten wir leider auch schon) oder dass die Uhrzeit im Widerspruch zur üblichen Tour des Zustellers steht.
 
Auch wenn die Zustellung per Boten aufwendiger und teurer ist, bedenken Sie, dass eine nicht (rechtzeitig) zugegangene Kündigung noch höhere Kosten verursachen kann. 

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