Zum Hauptinhalt springen

BAG zur Vergütung (teil-)freigestellter Betriebsratsmitglieder

Die Bemessung der Vergütung von (teil-)freigestellten Betriebsratsmitgliedern hat ihre Tücken.
Wenn es um Zuschläge und Zulagen geht, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinen gerade veröffentlichten Entscheidungen vom 28.08.2024 (Az.: 7 AZR 197/23 sowie 7 AZR 198/23) für mehr Klarheit gesorgt.
 
In diesen Entscheidungen ging es um teilfreigestellte BR-Mitglieder eines Rettungsdienstes.
Vor ihrer Teilfreistellung waren die Beschäftigten ausschließlich in Wechselschicht tätig. Seit ihrer Freistellung übten sie ihre BR-Tätigkeit zu den üblichen Bürozeiten aus und arbeiteten (nur) im Übrigen in Wechselschicht.
 
Das Bundesarbeitsgericht musste nun die Frage klären, ob die BR-Mitglieder auch für die Zeit der zu normalen Bürozeiten ausgeübten BR-Tätigkeit Anspruch auf die tariflichen Zulagen und Zuschläge (Wechselschichtzulage, Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge, Rufbereitschaftsvergütung etc.) hatten.
 
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage mit Ja beantwortet und den BR-Mitgliedern – anders als die Vorinstanzen – Recht gegeben.
 
Begründung des Bundesarbeitsgerichts: Es gilt das Lohnausfallprinzip. Das bedeutet: BR-Mitglieder haben Anspruch auf das Arbeitsentgelt inklusive allem Pipapo, das sie ohne ihre (Teil-)Freistellung verdient hätten.
Pipapo sind alle Vergütungsbestandteile außer Aufwendungsersatz. Hierzu gehören also neben dem Grundgehalt insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonder- und Feiertagsarbeit.
 
Entscheidend ist demnach nicht, zu welchen Zeiten Beschäftigte ihrer BR-Tätigkeit nachgehen. Entscheidend ist grundsätzlich nur, zu welchen Zeiten sie gearbeitet hätten, wenn sie keine (teil-)freigestellten BR-Mitglieder wären!
 
Ausnahme: 
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber und beschäftigtes BR-Mitglied sich dauerhaft und damit auch für die Zeit nach Beendigung der BR-Tätigkeit auf geänderte Arbeitszeiten verständigt haben.
 
Ein solcher Ausnahmetatbestand lag im Rettungsdienst-Fall nicht vor.
 
Wichtig ist außerdem:
Das BAG hat sich auch dazu geäußert, wie die Vergütung von teilfreigestellten BR-Mitgliedern konkret zu berechnen ist. Es geht laut Bundesarbeitsgericht nämlich nicht, die fiktive Vergütung während der Teilfreistellung an der Vergütung für die tatsächlich geleistete Tätigkeit zu bemessen. Oder anders gesagt: Bei einem zu 50% freigestellten BR-Mitglied kann die Vergütung nicht dadurch ermittelt werden, dass der tatsächliche Verdienst einfach verdoppelt wird.

Vielmehr muss die Vergütung bei teilfreigestellten BR-Mitgliedern in zwei Schritten ermittelt werden:

  1. Im ersten Schritt ist die Vergütung zu errechnen, die das BR-Mitglied ohne seine Teilfreistellung insgesamt, das heißt auf Basis der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit erzielt hätte. 
    Da insbesondere die Vergütung von Beschäftigten im Schichtdienst von deren Einsatzplanung abhängt, ist also zu prognostizieren, wie bzw. zu welchen Zeiten sie gearbeitet hätten, wären sie nicht (teil-)freigestellt.

  2. Im zweiten Schritt sind dann die Zulagen, Zuschläge etc. pp. abzuziehen, die für die außerhalb der Freistellung tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt wurden. 

Dieses Vorgehen soll verhindern, dass teilfreigestellte BR-Mitglieder rechnerisch benachteiligt oder begünstigt werden; das ist und bleibt nämlich verboten!

Unsere Blogbeiträge gibt es auch als Newsletter. Melden Sie sich hier an und erhalten Sie aktuelle Informationen aus der Welt des Arbeitsrechts kostenfrei in Ihren Posteingang!

  • Erstellt am .