Die Entscheidung des BVerfG und ihre Auswirkung auf Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte
Die kürzlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.12.2024 (Az.: 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23) sind in aller Munde.
Gegenstand der Entscheidungen ist die Zulässigkeit unterschiedlicher tariflicher Zuschläge für „Nachtarbeit“ und „Nachtschichtarbeit“.
In den zugrunde liegenden Fällen hatten Arbeitnehmer geklagt, da für regelmäßige Nachtschichtarbeit ein geringerer Zuschlag (25 %) gezahlt wurde als für unregelmäßige Nachtarbeit (50 %).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab den Klägern zunächst Recht und sah in der Differenzierung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ordnete an, die Zuschläge für Nachtschichtarbeit entsprechend anzuheben.
Das BVerfG hob diese Urteile jedoch auf und verwies die Fälle zurück an das BAG.
Es betonte die Bedeutung der Tarifautonomie, die es den Tarifvertragsparteien ermöglicht, Arbeitsbedingungen eigenständig und ohne staatliche Einmischung zu regeln. Obwohl die Tarifvertragsparteien bei der Gestaltung von Tarifnormen grundsätzlich an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden sind, steht ihnen dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu; das gilt insbesondere wenn die Regelung den Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen betrifft.
Die gerichtliche Kontrolle solcher tariflichen Regelungen ist daher auf eine Willkürprüfung beschränkt. Im vorliegenden Fall sah das Bundesverfassungsgericht zwar die (auch vom BAG erkannte) Ungleichbehandlung, aber keine Willkür, da sachliche Gründe für die unterschiedliche Höhe der Zuschläge erkennbar seien (etwa die unterschiedliche Planbarkeit und Belastung von regelmäßiger Nachtschichtarbeit gegenüber unregelmäßiger Nachtarbeit).
Daher sei es Aufgabe der Tarifparteien, etwaige Anpassungen vorzunehmen, nicht jedoch der Gerichte, eigenständig tarifliche Regelungen zu ändern.
So weit, so gut.
Als wir die Entscheidung gelesen haben, drängte sich uns allerdings direkt eine Frage auf:
Ist die Entscheidung des BVerfG auch auf die Entscheidung des BAG zu Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitkräfte übertragbar?
Wir erinnern uns:
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 05.12.2024 (also wenige Tage vor dem BVerfG) entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, die Überstundenzuschläge erst beim Überschreiten der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gewährt, Teilzeitkräfte benachteiligt und gegen das Diskriminierungsverbot verstößt (§ 4 Abs. 1 TzBfG).
Im konkreten Fall hatte eine Teilzeit-Pflegekraft eines Dialyseanbieters geklagt, da ihr für Mehrarbeit keine Zuschläge oder Zeitgutschriften gewährt wurden. Das Gericht sprach ihr die geforderte Zeitgutschrift zu und gewährte zudem eine Entschädigung wegen mittelbarer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts (§ 15 Abs. 2 AGG), da über 90 % der Teilzeitkräfte Frauen sind.
Die tarifliche Regelung wurde in diesem Punkt für unwirksam erklärt.
Eine vergleichbare Ausgangslage wie in dem aktuell vom BVerfG entschiedenen Fall.
Aber würde das BVerfG auch in dem Fall der Mehrarbeitszuschläge zulasten der (Teilzeit-) Beschäftigten und zugunsten der Tarifautonomie entscheiden?
Wir glauben: Nein.
Zwar betrifft das Thema Mehrarbeitszuschläge (genau wie die Zuschläge für das nächtliche Arbeiten) den Kernbereich von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (was dafür spricht, dass der Spielraum der Tarifvertragsparteien weit ist), die Spielräume der Tarifvertragsparteien sind aber – nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts – insbesondere dann enger, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Minderheiten betroffen sind und diese oder spezifische Gruppeninteressen systematisch vernachlässigt wurden.
Genau damit hatte aber das BAG argumentiert, da in dem vom BAG entschiedenen Fall zu 90 % Frauen betroffen waren.
Überträgt man die Grundsätze, die das BVerfG aufgestellt hat, auf die Entscheidung zu den Mehrarbeitszuschlägen, wäre der Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Prüfung der tariflichen Klauseln also vermutlich nicht auf eine reine Willkürprüfung beschränkt (wie es in dem aktuell vom BVerfG entschiedenen Fall war); die tarifliche Klausel wäre vielmehr einer umfassenden gerichtlichen Prüfung unterworfen.
Im Ergebnis bliebe es also bei der Entscheidung des BAG, dass die Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitkräften bei der Frage der Mehrarbeitszuschläge (zumindest in dem konkreten Fall) unzulässig wäre.
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