Irrtum freie Mitarbeit: Wie bekommen Unternehmen die zu viel gezahlte Vergütung zurück
Arbeits- und Sozialgerichte schrauben die Anforderungen an eine freie Mitarbeit immer höher, zuletzt wurden viele freie Mitarbeiterverhältnisse von den Gerichten gekippt.
Das Problem: Der Arbeitgeber muss rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge entrichten, und zwar auch den Arbeitnehmeranteil. Zudem bekommen Freie oft eine höhere Vergütung als abhängig Beschäftigte, weil sie gewisse Risiken wie Urlaub und Krankheit selbst abdecken (müssen).
Die betroffenen Unternehmen stehen daher vor den Fragen:
Bekommen sie die für die freie Mitarbeit zu viel gezahlte Vergütung zurück?
Und was ist mit der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer?
Zu diesen Fragen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 04.12.2024 (Az.: 5 AZR 272/23) eine wichtige Entscheidung gefällt, die nun im Volltext veröffentlicht wurde.
Die wichtigsten Feststellungen des BAG für einen erfolgreichen Rückforderungsanspruch haben wir praxisgerecht aufbereitet:
- Es muss ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne festgestellt werden.
Achtung: Arbeitsvertrag und sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis sind nicht deckungsgleich! Siehe dazu auch unseren LinkedIn-Beitrag.
➡️ Ist der Status zwischen Unternehmen und freiem Mitarbeiter streitig, bedeutet das: Unternehmen können die Rückforderung nicht allein darauf stützen, dass sv-rechtlich ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt worden ist. - Die höhere Vergütung muss sich gerade aus der freien Mitarbeit ergeben.
➡️ Im Zuge der Vertragsverhandlungen sollte das von den Unternehmen tunlichst dokumentiert werden. - Unternehmen müssen zu der für vergleichbare Arbeitnehmern gezahlten Arbeitsvergütung vortragen.
Achtung: Die hiernach festgestellte Vergütungsdifferenz reduziert sich um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. - Haben Unternehmen die zuvor genannten Hürden genommen, prüft das BAG, ob der Rückforderung des Unternehmens § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Treu und Glauben) entgegensteht.Hier sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Erster Fall:
Der freie Mitarbeiter ist derjenige, der einen Arbeitsvertrag geltend macht.
➡️ In diesem Fall genießt der freie Mitarbeiter i. d. R. keinen Vertrauensschutz; er kann § 242 BGB also nicht einwenden.
Zweiter Fall:
Die Sozialversicherungsträger, Sozialgerichte oder das Unternehmen selbst stellen fest, dass der freie Mitarbeiter in Wahrheit ein Arbeitnehmer ist. Hier kommt es maßgeblich darauf an, von wem die Initiative für die freie Mitarbeit ausging – vom Unternehmen (dann gibt es Vertrauensschutz nach § 242 BGB) oder vom freien Mitarbeiter (dann gibt es keinen Vertrauensschutz nach § 242 BGB).
➡️ Unternehmen sollten die freie Mitarbeit daher nicht vorgeben.
Und wenn die /der Betroffene die freie Mitarbeit unbedingt möchte, sollten Unternehmen – und auch das ist eine Konsequenz aus dem Urteil – trotzdem alternativ ein Arbeitsverhältnis anbieten. - Zur Rückerstattung von zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer sagt das BAG:
Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, kann die Umsatzsteuer zurückverlangt werden.
Die Rückforderung von zu viel gezahlter Vergütung ist also mühsam.
Nicht nur deshalb sollten Unternehmen sehr genau hinschauen und prüfen, ob eine freie Mitarbeit überhaupt in Betracht kommt. In vielen Fällen wird das nicht (mehr) der Fall sein.
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