Das BAG und die VW-Betriebsräte
In unserem Beitrag vom 04.02.2025 hatten wir von aktuellen Urteilen des LAG Niedersachsen (Urteil vom 09.12.2024, Az.: 12 SLa 478/24) und LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 07.08.2024, Az.: 8 Sa 18/24) berichtet, in denen es um die Frage ging, ob VW (und ein anderer Automobilhersteller) berechtigt war, die Vergütung freigestellter BR-Mitglieder aufgrund des „berühmten“ Strafurteils des BGH zu reduzieren.
Gestern nun hat das BAG in einem anderen VW-Fall mit ähnlicher Ausgangssituation entschieden und hierzu eine Pressemitteilung veröffentlicht, aus der sich – platt gesprochen – Folgendes ergibt:
Bei der Darlegungs- und Beweislast ist grundsätzlich zu unterscheiden:
- Hat das Unternehmen den freigestellten BR-Mitgliedern (wie im VW-Fall) „freiwillig“ die höhere Vergütung gezahlt, muss das Unternehmen darlegen und beweisen, dass die Vergütung nicht gerechtfertigt ist, wenn es die Gehälter der freigestellten BR-Mitglieder reduziert.
- Sind es die freigestellten BR-Mitglieder, die eine höhere Vergütung beanspruchen wollen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihnen.
Das Urteil des BAG entspricht also im Wesentlichen den Entscheidungen, die wir am 04.02.2025 besprochen hatten.
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