Teilzeit ist kein Wunschkonzert, oder: Eine Falle namens Brückenteilzeit
Falls Sie gerade ein Déjà-vu haben: Richtig: Hier haben wir schon einmal unter dieser Überschrift berichtet. Aber jeder Fall ist ja bekanntlich anders, und diesmal geht der Fall (überspitzt gesagt) so:
Eine kinderlose Arbeitnehmerin ohne pflegebedürftige Angehörige befindet sich in einer zweijährigen Brückenteilzeit gem. § 9a TzBfG. Sie findet es herrlich und möchte nahtlos verlängern. Deshalb stellt sie mit ausreichend Vorlauf einen Antrag auf unbefristete Verlängerung der bestehenden Teilzeit, im selben Umfang und bei gleicher Verteilung auf die Wochentage. Der Arbeitgeber, der sich auf die nur befristete Teilzeit eingestellt hatte, lehnt den Antrag ab. Die Arbeitnehmerin, der es mit der unbefristeten Teilzeit sehr ernst ist, befürchtet, dass sie nun tatsächlich bald in Vollzeit wieder „ran muss“. Weil sie weiß, dass arbeitsgerichtliche Verfahren lange dauern, macht sie ihren Teilzeitanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend – und scheitert in zwei Instanzen.
Das Hessische Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht in diesem Verfahren (Az.: 16 GLa 821/24) hat in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung sehr schön erklärt, warum die Arbeitnehmerin hier mit ihrem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gescheitert ist und auch klargestellt, dass die Brückenteilzeit gerade keine „Brücke“ in eine unbefristete Teilzeit baut. Aber der Reihe nach:
Um im einstweiligen Rechtsschutz Erfolg zu haben, muss die Sache zunächst dringend sein, es braucht also einen „Verfügungsgrund“, eine besondere Eilbedürftigkeit, die ein Abwarten auf den Ausgang der Hauptsache unzumutbar macht. Ein Verfügungsgrund lag hier aber nicht vor. Das LAG sagt dazu:
„Der Arbeitnehmer muss jedoch Gründe darlegen, dringend auf die Arbeitszeitreduzierung und die gewünschte Verteilung der Lage der Arbeitszeit angewiesen zu sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ansonsten nicht die Betreuung von Kindern oder nahen Angehörigen gewährleistet werden kann. Selbst wenn, worauf die Verfügungsklägerin zu Recht hinweist, die befristete Teilzeit grundlos beantragt werden kann, folgt hieraus nicht, dass sie auch im einstweiligen Verfügungsverfahren unabhängig vom Vorliegen einer Eilbedürftigkeit geltend gemacht werden kann. […] Allein der Umstand, dass die Durchsetzung ihres möglichen Anspruchs im Hauptsacheverfahren mehrere Monate dauern kann, begründet die Eilbedürftigkeit noch nicht.“
Auch in der Sache ist das LAG deutlich und erklärt das Konzept der Brückenteilzeit:
„§ 9a Abs. 4 TzBfG bestimmt, dass während der Dauer der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer keine weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen kann; § 9 findet keine Anwendung. Gemäß § 9a Absatz 5 Satz 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach Abs. 1 zu seiner ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangen. Daraus ergibt sich hier, dass […] während der […] bestehenden Brückenteilzeit keine weitere Verringerung der Arbeitszeit mit einem Antrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG seitens der Verfügungsklägerin beantragt werden kann. Dies ergibt eine Auslegung von §§ 8, 9a Abs. 4 und 5 TzBfG.
Der Wortlaut von § 9a Abs. 4 TzBfG ist nicht eindeutig. Mit der Formulierung „keine weitere Verringerung […] seiner Arbeitszeit“ kann einerseits gemeint sein, dass während der Dauer der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit auf (hier) 30 Stunden diese nicht nochmals (etwa auf 20 Stunden) während des bereits genehmigten Zeitraums herabgesetzt werden kann. Zugleich kann der Wortlaut jedoch auch dahin verstanden werden, dass mit „keine weitere Verringerung der Arbeitszeit“ eine Verlängerung der Brückenteilzeit über die genehmigte Dauer hinaus ausgeschlossen sein soll. Auch hierbei handelt es sich um eine weitere Verringerung der Arbeitszeit bezogen auf den ursprünglichen Umfang der Arbeitszeit (Vollzeit).
Aus dem systematischen Zusammenhang zu § 9a Abs. 5 S. 1 TzBfG folgt, dass auch der letztgenannte Fall ausgeschlossen sein soll. § 9a Abs. 5 S. 1 TzBfG sieht eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit vor. Der Arbeitnehmer soll also nach der Brückenteilzeit zunächst zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren, bevor er erneut ein Teilzeitverlangen stellen kann. Dies spricht dafür, § 9a Abs. 4 TzBfG gleichfalls dahin zu verstehen, dass während der Dauer einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit keine zeitliche Verlängerung der bestehenden Teilzeit über den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum hinaus verlangt werden kann.
Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Norm. § 9a Abs. 4 und 5 TzBfG dienen der Gewährleistung von Planungssicherheit für den Arbeitgeber […]. Daraus folgt, dass mit der Regelung des § 9a Abs. 4 TzBfG während der Dauer einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit weder nach § 8 noch nach § 9a TzBfG eine zeitlich (nicht) begrenzte Verringerung der Arbeitszeit beansprucht werden kann. […]“
Dieses Urteil hat für die Praxis erhebliche Bedeutung: Denn die zeitlich befristete Brückenteilzeit ist demnach gerade keine „Brücke“ in eine unbefristete Teilzeit. Vielmehr muss zwischen der Brückenteilzeit und einer unbefristeten Teilzeit oder weiteren Brückenteilzeit eine mindestens einjährige Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit liegen.
Arbeitnehmer sind also gut beraten, die Dauer ihres Teilzeitwunsches gut zu überlegen – das Motto „ich schaue erstmal, wie es läuft“ funktioniert hier nicht. Das sind erfreuliche Nachrichten für Arbeitgeber, die gerade bei Teilzeitverlangen ein erhebliches Planungsinteresse haben.
Und die weitere erfreuliche Nachricht für Arbeitgeber: Die Ablehnung der nahtlosen Teilzeit in diesen Fällen muss nicht begründet werden, weil der Antrag als solcher schon unbegründet ist.
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