Brandaktuelles vom BAG zum Kündigungsschutz von Schwangeren
In unserem Beitrag vom 07.11.2024 haben wir ein Urteil des LAG Sachsen (Az.: 2 Sa 88/23) besprochen, das heute beim Bundesarbeitsgericht (BAG) auf dem Prüfstand war.
In dem Urteil ging es vor allem um folgende Frage:
Wann hat eine Schwangere Kenntnis von der Schwangerschaft – schon mit einem Schwangerschaftstest oder erst mit der frauenärztlichen Untersuchung?
Warum spielt das eine Rolle?
Wie Sie wissen, muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden.
Diese Frist hatte die Arbeitnehmerin in vom BAG entschiedenen Fall versäumt. Die Kündigung war ihr am 14.05. zugestellt worden, erst am 13.06. hatte sie eine Kündigungsschutzklage eingereicht.
Gleichzeitig mit der Kündigungsschutzklage hatte die Arbeitnehmerin einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG eingereicht.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG lautet:
„[Die Klage ist auf Antrag nachträglich zuzulassen], wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der [Dreiwochen-]Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt.“
Tatsächlich war es so, dass die Frau schon am 29.05. (nach Zugang der Kündigung aber vor Ablauf der Dreiwochenfrist) einen positiven Schwangerschaftstest gemacht hatte. Dieses Testergebnis ist aber erst Wochen später (nämlich am 17.06.) frauenärztlich bestätigt worden.
Wenn man für die Kenntnis der Arbeitnehmerin auf den früheren Zeitpunkt (also den positiven Schwangerschaftstest) abstellen würde, stünde der Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 2 KSchG einer nachträglichen Zulassung der Klage entgegen; denn den positiven Schwangerschaftstest hatte die Arbeitnehmerin noch innerhalb der Dreiwochenfrist gemacht.
Käme es jedoch maßgeblich auf die ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft an (die ja nach Ablauf der Dreiwochenfrist erfolgt ist), wären die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KSchG erfüllt.
Das BAG hat laut seiner Pressemitteilung wie das Sächsische LAG entschieden:
Positive Kenntnis von der Schwangerschaft hatte die Klägerin erst aufgrund der frauenärztlichen Untersuchung und nicht schon aufgrund des von ihr durchgeführten Schwangerschaftstests.
Es bleibt also dabei, dass die Klägerin die Frist für die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gewahrt hatte.
Zu der sowohl vom Sächsischen LAG als auch vom Arbeitsgericht Mainz vertretene Auffassung, dass die in § 5 Abs. 3 KSchG für den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung vorgesehene Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Schwangerschaft nicht mit EU-Recht vereinbar sei, hat sich das BAG mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geäußert. Da die Arbeitnehmerin den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung schon vor dem Arzttermin, also vor der maßgeblichen Kenntnis von der Schwangerschaft gestellt hatte, kam es darauf, ob die Frist von zwei Wochen nach der Kenntnis ausreichend lang ist, natürlich nicht an.
Diese Frage bleibt also höchstrichterlich unentschieden.
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