Gleichbehandlung – der Stichtag entscheidet!
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten werden wir von Unternehmen oft gefragt:
Können wir bei Neueinstellungen Sonderzahlungen o. ä. streichen? Oder verstößt das gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz?
Unsere Antwort war immer:
Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Sie ab dem Tag X bestimmte Leistungen nicht mehr gewähren.
Wie schön, dass wir das Ganze jetzt auch durch ein gerade veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 26.11.2024 (Az.: 5 SLa 72/24) untermauern können.
Die Kernaussage in dem Urteil lautet:
„Einem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, bisher gewährte Leistungen, zu deren Erbringung er kollektivrechtlich nicht verpflichtet ist, für neu eingestellte Beschäftigte auszuschließen. In einem solchen Fall besteht eine dementsprechende Freiheit in der Wahl eines Stichtages; die Wahl eines in der Zukunft liegenden Stichtages bedarf grundsätzlich keiner Begründung (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2001 – 6 AZR 560/00 – Rn. 29, juris = EzBAT § 40 BAT Nr. 20; LAG Hessen, Urteil vom 8. März 2010 – 17 Sa 1136/07 – Rn. 33, juris).“
Es verstößt also nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Sie allen Beschäftigten, die ab dem Tag X eingestellt werden, bestimmte Leistungen nicht mehr gewähren. Denn dann behandeln Sie ja alle ab dem Tag X Eingestellten gleich. Die Betonung liegt freilich auf alle. Wenn Sie bei Neueinstellungen ab dem Stichtag X nur einzelne Gruppen ein- bzw. ausschließen möchten, müssen Sie nach wie vor sachliche Gründe für die Differenzierung haben.
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