Mehr Kündigungsschutz für Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag?
GmbH-Geschäftsführer haben bei uns bekanntlich keinen Kündigungsschutz. Das folgt aus § 14 Absatz 1 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes. Und das gilt auch für sogenannte Fremd-Geschäftsführer, also Geschäftsführer, die nicht (mehrheitlich) am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind. Dass Fremd-Geschäftsführer nach europäischem Recht Arbeitnehmer sind, spielt keine Rolle; denn im Bereich des Kündigungsschutzrechts gilt der nationale und nicht der europäische Arbeitnehmerbegriff.
Ist der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Kündigung noch als Geschäftsführer bestellt, ist die Sache klar:
Er hat keinen Kündigungsschutz, egal ob das dem zu Grunde liegende Vertragsverhältnis ein Arbeitsvertrag oder – wie es sich eigentlich gehört – ein Geschäftsführerdienstvertrag ist.
Was aber ist, wenn der GmbH-Geschäftsführer schon als Geschäftsführer abberufen wurde, bevor die Kündigung des Vertrages kam?
Dann kommt es nach dem gerade veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen vom 28.02.2025, (Az.: 14 SLa 578/24) darauf an, ob das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis
- ein Geschäftsführerdienstvertrag oder
- ein (oder noch der alte) Arbeitsvertrag ist.
Handelt es sich um einen Geschäftsführerdienstvertrag, bleibt es bei „kein Kündigungsschutz“, selbst wenn der Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits als Geschäftsführer abberufen worden ist. Das ist herrschende Meinung, die auch vom LAG Hessen geteilt wird. Dessen ungeachtet wird vielfach empfohlen, auf Nummer Sicher zu gehen und auch in dieser Konstellation (Geschäftsführer mit Geschäftsführerdienstvertrag) nicht vor der Kündigung abzuberufen.
Ist Grundlage dagegen ein Arbeitsvertrag, führt die Abberufung nach der ausführlich begründeten Meinung des LAG Hessen dazu, dass Kündigungsschutz besteht.
Da die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, haben die Hessischen Landesarbeitsrichter die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Es spricht einiges dafür, dass das BAG das genauso sehen wird.
Deshalb unser Tipp:
Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung sind Unternehmen gut beraten, wenn sie Geschäftsführer, die ihre Tätigkeit aufgrund eines Arbeitsvertrages ausüben, nicht vor Ausspruch einer Kündigung abberufen.
Abgesehen davon ist ein Arbeitsvertrag als Grundlage für eine Geschäftsführung ohnehin nicht ideal. Denn die rechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers unterscheiden sich grundlegend von denen eines Arbeitnehmers. Auch mit Arbeitnehmern, die zu Geschäftsführern befördert werden, sollten daher Geschäftsführerdienstverträge abgeschlossen werden.
Wie der dann endgültig verlorene Kündigungsschutz kompensiert wird, steht freilich auf einem anderen Blatt.
Hier ein Überblick über die meist diskutierten Kompensationsmodelle inklusive einer kurzen Bewertung:
Diskutiert werden hier meistens folgende Optionen:
- Vereinbarung des Kündigungsschutzgesetzes auch für den Geschäftsführerdienstvertrag: Keine gute Idee, weil man sich von Geschäftsführer auch ohne die Einhaltung der Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes problemlos trennen können muss.
- Vereinbarung, dass das bisherige Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführung bloß ruhend gestellt wird mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis nach der Geschäftsführung wieder auflebt: Auch keine gute Idee; denn wenn jemand kein Geschäftsführer mehr sein soll, ist er aus Unternehmenssicht meistens auch für andere Führungsaufgaben nicht mehr tragbar.
- Vereinbarung einer Abfindungszahlung im Falle der Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages aus bestimmten Gründen: Das ist unser Favorit.
- Vereinbarung einer langen Kündigungsfrist: Kann man machen. Wenn es dem Unternehmen darum geht, den Geschäftsführer für die Dauer der Kündigungsfrist vom Wettbewerb fernzuhalten, kann der Schuss allerdings nach hinten losgehen; denn bei langen Kündigungsfristen wird Geschäftsführern, die mit Ausspruch der Kündigung freigesetzt werden, auch ein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden.
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