Hinweisgeberschutz und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats – ein erstes Urteil
Beim noch jungen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sind noch einige (Rechts-)Fragen ungeklärt.
Das betrifft u. a. die Frage nach den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats.
Nun gibt es hierzu eine erste Entscheidung des Arbeitsgerichts Zwickau vom 19.03.2025 (Az.: 9 BV 12/24), die gerade veröffentlicht worden ist.
Das Arbeitsgericht Zwickau setzt sich mit den unterschiedlichen Auffassungen auseinander und kommt zu folgenden Ergebnissen:
- Bei der Ausgestaltung, also der Besetzung der Meldestelle, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.
Die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers umfasst laut Gericht auch dessen Entscheidung, die interne Meldestelle an Externe outzusourcen.
Wörtlich heißt es in dem Urteil:
„Die Entscheidung des Beteiligten zu 2 über das „Outsourcing“ der internen Meldestelle nach § 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HinSchG unterliegt daher nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (vgl. Bruns, NZA 2024, 805 [805]). Auch die Entscheidung des Beteiligten zu 2 über die konkrete Stelle, die als Dritter im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HinSchG als interne Meldestelle agieren soll, unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.“
- Demgegenüber hat der Betriebsrat bei den Verfahrensanweisungen zur Nutzung der Meldestelle ein Mitbestimmungsrecht. Die anderslautende Auffassung, die ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erst dann sieht, wenn es eine Pflicht der Beschäftigten zur Meldung gibt, lehnt das Arbeitsgericht Zwickau ab.
Wörtlich sagen die Zwickauer Arbeitsrichter:
„Hierbei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob eine Pflicht der Arbeitnehmer zur Meldung besteht. Maßgeblich ist allein, dass das Verhalten der Arbeitnehmer gesteuert werden soll. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG setzt nicht voraus, dass es sich um verbindliche, verhaltensbegründende Regeln handelt (BAG Beschluss vom 21.7.2009 – 1 ABR 42/08, BeckRS 2009, 69481; Bruns, NZA 2024, 805 (806); Bayreuther, NZA 2023, 666 (667)). Eine Steuerung wird nicht nur durch obligatorische Vorgaben erreicht (vgl. hierzu auch Sagan/Schmidt, NZA-RR 2022, 281 (289) zur Mitbestimmung bei der Verfahrensordnung zum Lieferkettengesetz, wonach eine tatsächliche Regelungswirkung genügen kann).“ - Die letzte wichtige Aussage des Urteils betrifft die Frage, welcher Betriebsrat zuständig ist: Bei einer konzernübergreifenden Meldestelle ist das laut Arbeitsgericht Zwickau der Konzernbetriebsrat.
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