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Matrix-Strukturen sind in Unternehmen en vogue. Dementsprechend gibt es auch immer mehr Matrix-Führungskräfte.
 
Was sind Matrix-Führungskräfte?
Das sind Führungskräfte, die innerhalb eines Unternehmens für mehrere Betriebe oder innerhalb eines Konzerns für mehrere Unternehmen zuständig sind.
 
Was ist das Ziel von Matrix-Strukturen?
Matrix-Strukturen sollen die Arbeitsorganisation effizienter und flexibler machen.
 
Was viele Unternehmen nicht bedenken:
Matrix-Strukturen werfen zahlreiche arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Fragen auf, von denen längst noch nicht alle geklärt sind.
 
Eine davon hat gestern das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 22.05.2025, Az: 7 ABR 28/24) entschieden. 
 
In dem Fall ging es – vereinfacht gesprochen – um ein Unternehmen mit mehreren Betrieben und Betriebsräten. In dem Unternehmen gibt es Matrix-Führungskräfte, die für mehrere Betriebe zuständig sind.
 
Das BAG musste nun im Rahmen einer von dem Unternehmen angefochtenen Betriebsratswahl entscheiden, ob die Matrix-Führungskräfte, die keine leitenden Angestellten sind, den Betriebsrat auch in dem Betrieb mitwählen durften, dem sie nicht zugeordnet sind.
 
Im Ergebnis ging es beim BAG also um die Frage, ob Matrix-Führungskräfte die Betriebsräte in allen Betrieben mitwählen dürfen, für die sie zuständig sind.
 
Bis dato war die Frage umstritten.
 
Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, hatte das aktive Wahlrecht der Matrix-Führungskräfte für den Betrieb, dem sie nicht zugeordnet waren, verneint (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2024, Az: 3 TaBV 1/24).
 
Demgegenüber wurde die gleiche Frage vom Landesarbeitsgericht Hessen bejaht (LAG Hessen, Beschluss vom 22.01.2024, Az: 1 TaBV 98/23).
 
Das BAG hat den Streit nun zugunsten der Wahlberechtigung in mehreren Betrieben entschieden. 
 
Da die Vorinstanz den Matrix-Führungskräften schon per se die Wahlberechtigung für mehrere Betriebe abgesprochen hatte, war sie nicht der Frage nachgegangen, ob sie auch in dem anderen Betrieb eingegliedert waren, wie es das aktive Wahlrecht erfordert.
 
U.a. deshalb hat das BAG die Sache an das LAG Baden-Württemberg zurückverwiesen.
 
Auch wenn die Entscheidung des BAG noch nicht im Volltext, sondern bislang nur als Pressemitteilung vorliegt: Es ist davon auszugehen, dass das BAG beim aktiven Wahlrecht die gleichen abgeschwächten Maßstäbe für eine Eingliederung in einen Betrieb anlegt, wie es das BAG schon bei § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes bezogen auf die Frage getan hat, wann mehrere Betriebsräte im Zuge der Einstellung von Matrix-Führungskräften zu beteiligen sind.
 
Nicht erforderlich ist nach der Rechtsprechung des BAG zu § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nämlich u.a., dass der Matrix-Manager seine Tätigkeit im fremden Betrieb vor Ort erbringt. Nicht erforderlich ist außerdem, dass er Beschäftigte im fremden Betrieb abmahnen oder kündigen kann.
 
Noch nicht geklärt sind folgende Fragen:

  • Können Matrix-Führungskräfte auch ein passives Wahlrecht haben, also gewählt werden?
    Viele halten dies für zulässig.

  • Was gilt für konzernweite Matrix-Strukturen, also Führungskräfte, die für mehrere Konzernunternehmen zuständig sind?

  • Und was ist mit internationalen Matrix-Konzern-Strukturen?

 Auch in Bezug auf das Kündigungsschutzrecht werfen Matrix-Strukturen Fragen auf.
 
Matrix-Strukturen haben es in arbeitsrechtlicher Hinsicht also in sich. 
Grund genug für die Unternehmen, sich auch über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen Gedanken zu machen, bevor Matrix-Strukturen implementiert werden. 

 

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