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BAG zur Betriebsrats-Briefwahl – Briefwahl für alle durch die Hintertür?

Sie erinnern sich bestimmt an die Diskussionen um die Betriebsratswahl per Briefwahl im Jahr 2022: 
Viele Wahlvorstände wollten während der Corona-Pandemie „flächendeckend“ Briefwahlen durchführen und haben deshalb auch ohne konkrete Anforderung durch die Beschäftigten Briefwahlunterlagen versendet.
 
Das Betriebsverfassungsgesetz bzw. die zugehörige Wahlordnung sehen die Briefwahl aber ausdrücklich nur in Ausnahmefällen vor:
 
So ist die „Briefwahl für alle“ nur in Betriebsteilen und Kleinstbetrieben, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, möglich (§ 24 Abs. 3 der Wahlordnung). 
 
Im Übrigen ist die schriftliche Stimmabgabe nur zulässig, wenn (einzelne) Beschäftigte zur Zeit der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden und deshalb an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind (§ 24 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung). 

Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Anwendungsfällen:

  • Wenn sich die Abwesenheit bereits aus der „Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses“ ergibt (so z.B. bei Beschäftigten im Außendienst), hat der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen zu übergeben oder zu übersenden (§ 24 Abs. 2 der Wahlordnung). 
  • Bei Beschäftigten, bei denen sich die voraussichtliche Abwesenheit nicht bereits aus der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses ergibt, ist ein konkretes Verlangen des Wahlberechtigten erforderlich (§ 24 Abs. 1 der Wahlordnung).

Mit dem letzten Fall hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinemam Dienstag (27.05.2025) im Volltext veröffentlichen Beschluss vom 22. Januar 2025 (Az.: 7 ABR 1/24) befasst.
Konkret ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Wahlberechtigte einen Anspruch auf Aushändigung oder Übersendung der Briefwahlunterlagen haben oder – anders gesagt – ob und wie weitgehend der Wahlvorstand die Verhinderung des Wahlberechtigten prüfen kann, darf oder sogar muss.
 
Das BAG entschied, dass der Wahlvorstand verpflichtet ist, einem Wahlberechtigten auf dessen Verlangen Briefwahlunterlagen auszuhändigen oder zu übersenden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein wird. 
 
Wichtig ist: Ein solches Verlangen muss nicht begründet werden. 
 
Erst wenn konkrete Zweifel an der Verhinderung bestehen, darf der Wahlvorstand das Anliegen hinterfragen.
 
Der Wahlvorstand ist aber weder berechtigt, ein solches Verlangen inhaltlich zu prüfen, noch verpflichtet, einen Beschluss über die Aushändigung oder Übersendung zu fassen.
 
Wörtlich sagt das BAG:
 
„Der Wahlvorstand kann bei einem von dem Wahlberechtigten geäußerten Verlangen nach der Aushändigung oder Übersendung von Briefwahlunterlagen iSv. § 24 Abs. 1 Satz 1 WO grundsätzlich davon ausgehen, dass der Wahlberechtigte im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist. Das keinen besonderen Formanforderungen unterliegende Verlangen bedarf prinzipiell weder einer näheren Begründung noch einer – und sei es kursorischen – Plausibilitäts-Überprüfung durch den Wahlvorstand. Dieses Verständnis von § 24 Abs. 1 Satz 1 WO folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie aus verordnungssystematischen Erwägungen. Teleologische Gesichtspunkte stehen ihm nicht entgegen; allerdings gebieten sie eine Prüfpflicht des Wahlvorstands, wenn sich anhand objektiver Anhaltspunkte Zweifel daran aufdrängen, dass der die Briefwahlunterlagen verlangende Wahlberechtigte die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Satz 1 WO erfüllt.“
 
Mit dieser Entscheidung stärkt das BAG einerseits die Rechte der Beschäftigten und schafft mehr Rechtssicherheit für Wahlvorstände. 
Gleichzeitig wird die Schwelle für die Briefwahlteilnahme bewusst niedrig gehalten. 
Ein einfaches, formfreies Verlangen der Beschäftigten ohne konkrete Begründung oder nähere Informationen zur Abwesenheit reicht grundsätzlich aus. 
 
Wir sind sehr gespannt, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die Anzahl der Briefwähler im Jahr 2026 haben wird…

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