Probezeitkündigung – vorschnelle Zusage einer Weiterbeschäftigung rächt sich
Die Probezeit hat nichts mit dem Kündigungsschutzgesetz zu tun – hierüber haben wir oft und zuletzt in unserem Beitrag vom 18.02.2025 anlässlich eines unserer aktuellen Fälle berichtet.
Gerne fassen wir das, was sich hinter diesem „Mantra“ verbirgt, noch einmal kurz für Sie zusammen:
Die Vereinbarung einer Probezeit führt nur zu den sich aus § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergebenden kürzeren Kündigungsfristen.
Die Vereinbarung oder Nicht-Vereinbarung einer Probezeit hat dagegen nichts mit der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit nach § 1 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu tun.
Wenn also in einem Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart wird, gibt es trotzdem erst nach 6 Monaten (und nicht ab dem 1. Tag) Kündigungsschutz.
Wenn Arbeitgeber nur eine Probezeit von 3 Monaten vereinbaren (das Maximum für die Probezeit sind 6 Monate) gibt es Kündigungsschutz ebenfalls erst nach 6 Monaten und nicht schon ab dem 4. Monat.
Und wenn gefuchste Beschäftigte darum bitten, im Arbeitsvertrag ausdrücklich aufzunehmen, dass auf eine Probezeit verzichtet wird, hilft ihnen das beim Kündigungsschutz grundsätzlich genauso wenig weiter; den gibt es trotzdem erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat (es sei denn, aus den Vorgesprächen ergibt sich, dass mit Probezeit die kündigungsschutzrechtliche Wartezeit gemeint war).
Allerdings sollten Personalverantwortliche sich davor hüten, Beschäftigten kurz vor Ablauf einer 6-monatigen Probezeit vorschnell zuzusagen, dass sie über die Probezeit hinaus weiter beschäftigt werden.
Wenn dann kurz vor Ablauf der 6 Monate nämlich doch noch gekündigt wird, verstößt die Kündigung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 14.01.2025 (Az.: 3 SLa 317/24) entschieden.
Was war passiert?
Die Probezeit eines Wirtschaftsjuristen endete am 14.12.2023.
Anlässlich eines Jour fixe am 17.11.2023 fragte der Wirtschaftsjurist seinen Dienstvorgesetzten mit Personalverantwortung, ob er (der Wirtschaftsjurist) mit Blick auf die Probezeit übernommen werde. Und der Dienstvorgesetzte antwortete: „Das tun wir natürlich.“
Mit Schreiben vom 08.12.2023 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis trotzdem.
So geht es nicht, entschieden die Düsseldorfer Landesarbeitsrichter. Heute Hü und wenige Tage später Hott geht nicht.
Dabei haben die Richter entscheidend auf folgende Umstände abgestellt:
- Der Vorgesetzte war in Personalangelegenheiten entscheidungsbefugt. Anders wäre es mit anderen Worten gewesen, wenn ein Fachvorgesetzter ohne Personalverantwortung (Einstellungs-/ Entlassungsbefugnis) eine solche Aussage gemacht hätte.
- Die Frage des Wirtschaftsjuristen, ob er mit Blick auf die Probezeit übernommen werde, sei erkennbar auf die kündigungsschutzrechtliche Wartezeit gerichtet gewesen. Dies gelte umso mehr, als zwischen der Übernahme-Zusage vom 17.11.2023 und dem Ablauf der 6-monatigen Probezeit, die gleichzeitig das Ende der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit markiert, nur wenige Wochen lagen.
Wir fragen uns allerdings, ob das Düsseldorfer LAG so auch entschieden hätte, wenn der Wirtschaftsjurist am 17.11.2023 nur gefragt hätte, ob er die Probezeit bestanden habe. - Vortrag des Unternehmens über Vorfälle, die zwischen der Zusage am 17.11.2023 und der Kündigung am 08.12.2023 lagen, gab es nicht.
Was können Arbeitgeber daraus lernen?
- Hüten Sie sich vor vorschnellen Zusagen gegenüber Beschäftigten, die noch in der Probezeit bzw. der 6-monatigen kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit sind.
- Kommunizieren Sie gegenüber dem Beschäftigten, wer überhaupt befugt ist, solche Zusagen zu machen.
- Sicher ist sicher, auch bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen: Wenn es eine Probezeit von weniger als 6 Monaten sein soll oder auf Wunsch der/des Beschäftigten ganz auf die Probezeit verzichtet werden soll, schreiben Sie:
„Es wird eine Probezeit gemäß § 622 Absatz 3 BGB von xy Monaten vereinbart.“/ „Es wird keine Probezeit gemäß § 622 Absatz 3 BGB vereinbart.“
Und wenn Sie eine 6-monatige Probezeit vorzeitig beenden möchten, schreiben Sie, dass die Probezeit gemäß § 622 BGB Absatz 3 BGB schon am xy endet“.
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