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Mindestlohnerhöhung: Minijob bleibt Minijob

Während über den Beschluss der Mindestlohnkommission zur schrittweisen Erhöhung des Mindestlohns diskutiert wird, möchten wir in aller Kürze auf einen wichtigen Punkt aufmerksam machen:
 
Wie auch bei vergangenen Erhöhungen gibt es Stimmen, die vor einer „Überschreitung der Minijob-Grenze“ und „Anpassungsbedarf bei Minijobs“ warnen. Das ist in vielen Fällen Humbug. Arbeitsverhältnisse, die bislang auf Mindestlohnbasis als Minijobs eingestuft waren, bleiben es auch nach der Erhöhung des Mindestlohns. Denn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze ist gesetzlich geregelt und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das steht in § 8 Abs. 1(a) SGB IV, und dort heißt es:
 
„Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.“
 
Also kein Grund zur Sorge, wenn Sie Ihren Minijobbern bislang Mindestlohn (und nicht mehr) gezahlt haben: Sie müssen nichts weiter unternehmen. Sie müssen nur zu den Stichtagen das Gehalt erhöhen. Das müssen Sie natürlich auch, wenn Sie Minijobber beschäftigen, die aktuell zwar oberhalb des Mindestlohns von EUR 12,82 verdienen, aber weniger als EUR 13,90 (Stichtag: 01.01.2026) bzw. EUR 14,60 (Stichtag: 01.01.2027).
 
Und wenn Ihre Minijobber schon jetzt oberhalb des Mindestlohns verdienen, können Sie mit Inkrafttreten der Mindestlohnerhöhungen und damit auch der Geringfügigkeitsgrenze über eine (einvernehmliche) Erhöhung der Arbeitszeit – oder eine Gehaltserhöhung nachdenken. Wenn Sie beispielsweise Minijobber mit einem Stundenlohn von EUR 15,00 beschäftigen, dürfen sie bei der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 556 regelmäßig (556:15=) 37 Stunden im Monat arbeiten. Steigt die Geringfügigkeitsgrenze zum 01.01.2027 auf EUR 633, wären es (633:15=) 42,2 Stunden im Monat …

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