Unterbrechung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit durch Urlaub ist ein No-Go!
Gestern erhielten wir folgende Anfrage von einer Mandantin:
Eine langzeiterkrankte Beschäftigte, die im Krankengeldbezug ist, möchte in ein Nicht-EU-Land in den Urlaub fahren. Ihre Krankenkasse teilte ihr allerdings mit, dass sie dafür kein Krankengeld bekommt. Die Beschäftigte schlug sodann vor, dass sie ihre Arbeitsunfähigkeit unterbricht und für die Zeit im Ausland Urlaub nimmt.
Unsere Mandantin leitete den Vorschlag an uns weiter, verbunden mit der Frage, was in solchen Fällen mit Beschäftigten vereinbart werden muss.
Unsere Antwort: Machen Sie das bloß nicht – man sollte keine Vereinbarungen mit arbeitsunfähigen Beschäftigten über die Inanspruchnahme von Urlaub schließen.
Für unser „Bloß Nicht“ gibt es zwei Gründe. Der eine hat mit dem Urlaubsrecht, der andere mit dem Entgeltfortzahlungsrecht im Krankheitsfall zu tun.
- Urlaubsrecht:
Arbeitsunfähigen Beschäftigten kann Urlaub nicht wirksam erteilt werden. Darüber können sich die Parteien auch nicht mit einer Vereinbarung hinwegsetzen; eine solche Vereinbarung wäre unwirksam. Und nicht nur das: Arbeitgeber riskieren sogar, dass sie den Urlaub dann gleich zweimal gewähren/zahlen müssen. Denn da kein Urlaub während der Arbeitsunfähigkeit in Anspruch genommen werden kann, besteht der Urlaub noch und kann später geltend gemacht werden. - Entgeltfortzahlungsrecht:
Wenn Arbeitgeber in solchen Fällen Urlaub zulassen, kann Folgendes passieren, wie ein anderer Fall aus unserer Praxis zeigt:
Eine schon lange arbeitsunfähige Beschäftigte hatte sich mit HR darauf verständigt, dass sie den aufgrund ihrer Langzeiterkrankung noch bestehenden Urlaub abbaut und drei Wochen Urlaub nimmt. Dann kam es, wie es kommen musste: Nach Ende des Urlaubs gab es eine neue Erstbescheinigung eines Arztes, die angeblich auf einem anderen Grundleiden als die vorangegangene AU fußte.
Unterstellt, dass die neue AU tatsächlich auf einem anderen Grundleiden basierte, hatte sich unsere Mandantin durch ihr Vorgehen auf den ersten Blick das Argument des einheitlichen Verhinderungsfalls verbaut.
Unsere Praxis zeigt: Es gibt nach wie vor viele Fragen und Unsicherheiten, die sich um das Thema Arbeitsunfähigkeit ranken. Deswegen werden wir direkt nach den Sommerferien eine 3-teilige Workshop-Reihe veranstalten, in der wir mit den Teilnehmenden einen Masterplan für all diese Fälle entwickeln.
Die Einladung zu dieser Workshop-Reihe verschicken wir noch diese Woche.
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