Zum Hauptinhalt springen

Unterbrechung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit durch Urlaub ist ein No-Go – ein Nachklapp

Zunächst möchten wir uns herzlich für die Zustimmung und die Kommentare zu unserem Beitrag von gestern bedanken.
 
Da das Thema offenbar viele umtreibt, hier noch eine Abwandlung des Ausgangsfalls:
 
Wie gesagt, können Sie der Beschäftigten wegen ihrer andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht wirksam Urlaub erteilen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Krankenkasse der Beschäftigten wegen ihrer Reise ins außereuropäische Ausland kein Krankengeld zahlt, die Beschäftigte aber Geld braucht, möchten Sie ihr trotzdem irgendwie helfen.
 
Aber wie kann das wirksam gehen?
 
Wenn keine Tarifbindung besteht, könnten Sie Folgendes tun:
Zwar wird der Beschäftigten wegen ihrer andauernden Arbeitsunfähigkeit kein Urlaub erteilt. Es wird mit ihr aber vereinbart, dass ihr für 2025 nur der gesetzliche Mindesturlaub (das sind in einer 5-Tage-Woche bekanntlich 20 Tage) erteilt wird. Der vertragliche Mehrurlaub, den sie aufgrund ihrer Langzeiterkrankung noch nicht in Anspruch nehmen konnte, wird an sie ausbezahlt. Wenn die Beschäftigte einen arbeitsvertraglichen Anspruch von 30 Urlaubstagen hatte, könnten Sie ihr auf diese Weise immerhin 10 Urlaubstage bezahlen.
 
Eine solche Abrede ist wirksam. Denn wir erinnern uns: Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist nur eine finanzielle Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs oder ein Verzicht hierauf unwirksam. Der vertragliche Mehrurlaub kann dagegen auch im laufenden Arbeitsverhältnis finanziell abgegolten werden.
 
Mehr geht nicht.
Der gesetzliche Mindesturlaub (oder bei Tarifbindung der tarifliche Urlaub) kann während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses weder abgegolten noch in Anspruch genommen werden.
 
Wie die Kommentare zu unserem gestrigen Beitrag gezeigt haben, scheint das nicht allen Beschäftigten klar zu sein. Ebenso scheinen viele Beschäftigte nicht zu wissen, dass die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit besteht, objektiv und nicht subjektiv beantwortet werden muss. Deshalb spielt es auch keine Rolle, wenn (objektiv arbeitsunfähige) Beschäftigte, die ihre Arbeitsunfähigkeit durch Urlaub unterbrechen möchten, sich einfach keine AU holen.
 
Wichtig ist nach alledem aber auch, dass HR mit den Beschäftigten ins Gespräch geht und ihnen die Situation erklärt. Das betrifft im Übrigen außerdem Beschäftigte, die ihren Urlaub schon vor der dann lange andauernden Arbeitsunfähigkeit beantragt und genehmigt bekommen haben.
Die Beschäftigten sollten aus den gerade genannten Gründen außerdem darauf hingewiesen werden, dass es wichtig ist, dass sie ihre AU weiter ärztlich feststellen lassen, damit sie weiter Krankengeld bekommen.

Unsere Blogbeiträge gibt es auch als Newsletter. Melden Sie sich hier an und erhalten Sie aktuelle Informationen aus der Welt des Arbeitsrechts kostenfrei in Ihren Posteingang!

  • Erstellt am .