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Optimierung der Abfindung bei langer Kündigungsfrist?

Lange Kündigungsfristen belasten das Budget bei einvernehmlichen Trennungen. Oft wird gefragt, ob man sie im Abfindungspoker nutzen kann.
 
Dazu zwei Praxis-Fälle:
 
1. Fall:
Die Abfindungsvorstellungen unserer Mandantin und des Mitarbeiters, von dem sie sich ohne validen Kündigungsgrund trennen wollte, lagen weit auseinander.
Die Frage: Kann man die Kündigungsfrist (6 Monate zum Monatsende) verkürzen und das eingesparte Gehalt auf die Abfindung aufschlagen?
 
Unsere Antwort: Wenn der Mitarbeiter zustimmt und über die Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld aufgeklärt wird, ist das möglich.
 
Aber welcher Mitarbeiter, der noch keinen neuen Job hat, wird sich darauf einlassen? – Wohl kein Mensch.
Ganz im Gegenteil ist es den meisten Beschäftigten wichtig, dass eine Einigung mit ihrem Arbeitgeber nicht zu Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld führt.
Und zwar deshalb: 

  • Die Abkürzung der Kündigungsfrist führt zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Die Dauer des Ruhens hängt vom „wie viel“ der Abkürzung der Kündigungsfrist und der Höhe Gesamtabfindung ab, nicht nur vom Abfindungsteil, der für die vorzeitige Beendigung gezahlt wird. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 07.05.2025 (Az.: L 2 AL 27/22) entschieden.
  • Die Arbeitsagentur kann zusätzlich eine Sperrzeit verhängen, die den Ruhenszeitraum ggfs. verlängert und – wichtig! – die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs verkürzt. 

Die Einzelheiten sind kompliziert – und noch viel komplizierter bei Beschäftigten, bei denen die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.
 
In der Regel ist das keine Option.
 
2. Fall:
Wieder geht es um Vergleichsverhandlungen, diesmal mit einem langzeitkranken Mitarbeiter mit 6-monatiger Kündigungsfrist. In diesem Fall ist es möglich, den Mitarbeiter bei der Abfindung dafür zu belohnen, dass er während der Kündigungsfrist weiter krank bleibt und Krankengeld bezieht.
Umsetzen lässt sich das dadurch, dass man das Gehalt für die Kündigungsfrist auf die Abfindung aufschlägt (oder nur das Gehalt als Abfindung zahlt) und sinngemäß vereinbart, dass sich die Abfindung um die Vergütungs- oder erneute Entgeltfortzahlungsansprüche reduziert, die bei einer Genesung an den Mitarbeiter zu zahlen sind. Überlegen kann man auch, ob man den Abzug mit oder ohne Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung vereinbart.
 
Wenn Sie diese Gestaltung interessant finden, sprechen Sie uns gerne an.

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