Kappung von Plusstunden
Gleitzeitregelungen, in denen Beschäftigte Plus- und Minusstunden aufbauen können, sind en vogue.
In aller Regel ist die Anzahl der Plus- und Minusstunden, die Arbeitnehmer machen dürfen, gedeckelt.
Wird dieser Deckel bei Plusstunden überschritten, sieht das Reglement oder (wenn es einen Betriebsrat gibt) die Betriebsvereinbarung oft vor, dass die über den Deckel hinausgehenden Stunden gekappt werden. Deshalb nennt man den Deckel gerne Kappungsgrenze.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf musste in seinem jüngst veröffentlichen Urteil vom 27.03.2025 (Az: 11 SLa 594/24) nun folgende Frage beantworten:
Dürfen die über den Deckel hinausgehenden Plusstunden auch bei freigestellten BR-Mitgliedern gekappt werden?
Und diese Frage haben die Düsseldorfer Landesarbeitsrichter mit einem klaren Nein beantwortet.
Begründung:
Für den Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit gilt ausschließlich § 37 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). § 37 Abs. 3 BetrVG ist zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung oder eine Arbeitszeitrichtlinie geändert werden.
Und was gilt für Arbeitnehmer, die keine freigestellten BR-Mitglieder sind? Darf bei ihnen gekappt werden?
Das LAG Düsseldorf hat diese Frage wegen § 37 Abs. 3 BetrVG offengelassen.
Antwort hierauf gibt das schon ältere Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 12.01.2012 (Az: 5 Sa 269/11):
Die Kappung von Plusstunden ist zulässig.
Begründung:
Das Risiko der Kappung von Plusstunden ist der „Preis“ für die Freiheit, die Arbeitszeit im Rahmen der Gleitzeit selbständig einteilen zu können.
Leider musste das BAG die Frage in dem sich anschließenden Revisionsverfahren damals nicht entscheiden. Der damalige Kläger war nämlich mittlerweile beim Arbeitgeber ausgeschieden. Das BAG konnte sich daher mit der Feststellung begnügen, dass eine Gutschrift der Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist.
Wenn man bedenkt, dass das BAG unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Kappung von Überstunden für zulässig hält, würde es bei der Kappung von Plusstunden wohl (erst recht) nicht anders entscheiden.
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