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Arbeitgeber aufgepasst: Noch keine Urlaubsabgeltung bei Kündigungsschutzverfahren!

Ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaub offen, muss der Urlaub ausgezahlt werden (sogenannte Urlaubsabgeltung).
Aber was ist, wenn Beschäftigte per Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorgehen, sodass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht sicher ist?
 
In seiner gerade veröffentlichten Entscheidung vom 14.03.2025 (Az.: 9 Sa 4/25) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg diese Frage folgendermaßen beantwortet:
In diesem Fall haben Beschäftigte noch keinen Anspruch auf eine finanzielle Urlaubsabgeltung! Da die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, hat das LAG Baden-Württemberg die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Ob Revision eingelegt wurde, wissen wir nicht.
 
Die Entscheidung ist für beide Seiten eine Herausforderung.
 
Aus Sicht des Arbeitgebers:
Zahlt der Arbeitgeber trotz laufendem Kündigungsschutzverfahren eine Urlaubsabgeltung, riskiert er, dass er Beschäftigten den zu Unrecht abgegoltenen Urlaub nochmal „in natura“ gewähren muss, wenn das Arbeitsgericht die Kündigung kippt.
Was können Arbeitgeber dagegen tun?
➡️ Arbeitgeber können dafür Sorge tragen, dass noch offener Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbraucht wird.
➡️ Bei längeren Kündigungsfristen sollte es Gewissheit geben, dass innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Anderenfalls könnte ein Schriftstück helfen, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wurde bzw. eine eventuell doch schon erhobene Kündigungsschutzklage unverzüglich zurückgenommen wird.
➡️ Kommen die beiden zuvor genannten Alternativen nicht in Betracht, gäbe es die Möglichkeit, den Beschäftigten mitzuteilen, dass die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Urlaubsabgeltung für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung als Urlaubsentgelt für den den Beschäftigten im Zeitraum xy erteilten Urlaub gezahlt wird.
Wie wir seit dem Urteil des BAG vom 25.08.2020 (Az.: 9 AZR 612/19) wissen, ist das ein Weg, den Arbeitgeber bei einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung einschlagen können.
Über dieses Urteil inklusive Formulierungsvorschlag hatten wir in unserem Beitrag vom 08.12.2020 berichtet.
Wichtig ist, dass der (Urlaubs-)Zeitraum, für den die Urlaubsabgeltung hilfsweise als Urlaubsentgelt gezahlt wird, konkret bezeichnet wird.
 
Aus Sicht der Beschäftigten:
Beschäftigte sind ebenfalls in einem Dilemma. Einerseits haben sie bei einer Kündigungsschutzklage noch keinen Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung. Andererseits sagt das LAG Baden-Württemberg, dass sie arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen wahren müssen.
Ein einfacher Ausweg aus diesem Dilemma ist laut LAG Baden-Württemberg der, dass Beschäftigte den Urlaubsabgeltungsanspruch rechtzeitig im Kündigungsschutzverfahren als Hilfsantrag stellen.

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