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Update Einwurf-Einschreiben - Der Auslieferungsbeleg unseres Test-Einwurf-Einschreibens ist da!

Was bisher geschah:

  • Alles fing an mit einer Taxifahrt, auf der mir ein Taxifahrer, der im Hauptberuf Zusteller bei der Post ist, sagte, dass die Post vor einigen Wochen (wahrscheinlich seit erstmaligem Bekanntwerden des BAG-Urteils) das Verfahren bei Einwurf-Einschreiben umgestellt habe.
    Seither müssten die Zusteller nach dem Scan der Sendung den Einwurf in den Briefkasten anhaken und durch ihre Unterschrift bestätigen.
  • Ich habe daraufhin die Probe aufs Exempel gemacht und ein Test-Einwurf-Einschreiben verschickt.
  • Parallel dazu hat unter anderem die „Personalwirtschaft“ die Post nach einer Umstellung der Abläufe gefragt.
  • Vergangenen Donnerstag haben Post / DHL sich bei der „Personalwirtschaft“ gemeldet und mitgeteilt, dass sie den Zustellprozess bei Einwurf-Einschreiben „durch ein mehrstufiges Dokumentationsverfahren“ angepasst hätten.
    Das Prozedere sähe jetzt so aus:
    „Nach dem Scan der Sendung mit dem Handscanner erfolgt nach sorgfältiger Prüfung der Empfängerdaten der Einwurf. Dieser wird direkt im Anschluss des Einwurfs durch den Zusteller digital bestätigt und zugleich mit seiner Unterschrift und der Bestätigung der Einlage im Scanner dokumentiert.“
    Das deckt sich mit den Aussagen meines Taxifahrers
  • Jetzt haben wir den Auslieferungsbeleg für unser Test-Einwurf-Einschreiben erhalten, den man telefonisch bei der Post beantragen muss.
    Und auch hier die Bestätigung: Die Post hat das Verfahren umgestellt! Wie dem als PDF angehängten Auslieferungsbeleg zu entnehmen ist, bestätigt der Zusteller jetzt mit seiner Unterschrift, das Einwurf-Einschreiben in den Briefkasten / die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt zu haben.

Bewertung:
Die Argumente, mit denen das BAG dem Einwurf-Einschreiben in seinem Urteil vom 07.05.2026 (Az.: 2 AZR 184/25) den Anscheinsbeweis versagte, sind durch das neue Verfahren überholt.
Das BAG hatte ja vor allem beanstandet, dass der Auslieferungsbeleg erzeugt wird, bevor der Einwurf erfolgt.
Mit dem jetzigen Verfahren gibt es aber eine Prozedur, an deren Ende der Zusteller den Einwurf explizit durch seine Unterschrift bestätigen muss.

Ob die Gerichte und am Ende das BAG das genauso sehen, bleibt abzuwarten.
Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte daher weiterhin auf die Zustellung durch geeignete Boten oder eigene Mitarbeiter mit in allen Details ausgefüllten Zustellquittungen setzen.

Hier ein Überblick über die Zustellarten inklusive Bewertung der Risiken:

1️⃣Einfacher Brief: Auf gar keinen Fall, da Sie keinen Zugangsnachweis haben.
 
2️⃣Einschreiben mit Rückschein: Auf gar keinen Fall. Zwar haben Sie einen Zugangsnachweis, wenn der Arbeitnehmer zu Hause ist und den Empfang bestätigen kann. Aber: Ist der Arbeitnehmer nicht zu Hause oder macht er die Tür nicht auf, haben Sie ein Problem. Denn dann nimmt der Briefträger das Schreiben „unzugestellt“ wieder mit. Das Schreiben liegt dann sieben Tage in der Postfiliale, bis der Arbeitnehmer es abholt. Erfolgt die Abholung innerhalb von sieben Tagen nicht, geht das Schreiben wieder an Sie zurück!

3️⃣Einwurf-Einschreiben: Die Vorlage von Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg begründet nach dem aktuellen BAG-Urteil noch nicht mal einen Anscheinsbeweis für die Zustellung. Laut BAG hat das aber vor allem mit dem bisherigen Zustellungsprozedere zu tun.

Da die Post ihr Prozedere umgestellt hat, KÖNNTE sich das Blatt wenden, siehe oben.

4️⃣Private Kurierdienste: Sind dann empfehlenswert, wenn sie (sollten sie den Arbeitnehmer nicht zu Hause antreffen) auch per Einwurf in den Briefkasten zustellen und Ihnen hierüber eine mit allen relevanten Details ausgestattete Zustellbestätigung im unterschriebenen Original und ihrem Namen in Blockschrift zurückgeben.

5️⃣Zustellung durch eigene Mitarbeiter: Sehr empfehlenswert, wenn, wie beim Einsatz privater Kurierdienste, sauber dokumentiert und unterschrieben.
 
6️⃣Gerichtsvollzieher: Grundsätzlich sehr empfehlenswert, dauert in der Regel aber sehr lange, sodass sich gerade bei Kündigungen Kündigungsfristen oft nicht mehr halten lassen.

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