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Entgelttransparenz – Aktuelles vom LAG Köln zum Thema Auskunft

Da das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) immer noch nicht in Sicht ist, stehen viele Arbeitgeber auf dem Schlauch. Klar ist lediglich:

Für private Arbeitgeber gibt es keine unmittelbare Geltung der ETRL. Da, wo das deutsche Recht Auslegungsspielräume lässt, müssen die Gerichte aber europarechtskonform auslegen.

Wo die Gerichte auf Basis des aktuellen Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) sowie allgemeiner Rechtsgrundsätze Auslegungsspielräume sehen, muss die Zukunft zeigen.

Zum Thema AUSKUNFT gibt es außer dem BAG-Urteil vom 19.02.2026 (Az.: 8 AZR 83/25), über das wir hier berichtet hatten, nun das gerade veröffentlichte weitere Urteil des LAG Köln vom 05.02.2026 (Az.: 6 SLa 121/25).

Zwar beziehen sich beide Urteile auf Altfälle, in denen die ETRL noch keine Rolle spielte.

Wie schon aus dem BAG-Urteil lassen sich aber auch aus der Entscheidung des LAG Köln Schlüsse für die Zukunft ziehen:

  • Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Auskunft über die INDIVIDUELLE/N Vergütung/Vergütungsbestandteile der Beschäftigten des anderen Geschlechts zu erteilen.
    Das viel diskutierte Paarvergleich-Urteil des BAG funktioniert daher nur, wenn den Anspruchstellern die Vergütung der konkreten Vergleichsperson bekannt ist.

    So, wie die Kölner Landesarbeitsrichter das auch mit Blick auf das europäische Recht begründet haben, sollte sich daran auch in Zukunft nichts ändern.
  • Nach § 12 Abs. 3 des aktuellen EntgTranspG kann Auskunft über das Vergleichsentgelt nur verlangt werden, wenn die Vergleichsgruppe mindestens 6 Beschäftigte umfasst.

    Auch hier macht die Entscheidung des LAG Köln Hoffnung, dass es auch nach Ablauf der Frist für das deutsche Gesetz zur Umsetzung der ETRL dabeibleibt, dass Beschäftigten keine Auskunft bezogen auf Kleingruppen erteilt werden müssen.

    Wörtlich heißt es in der Entscheidung:
    Die Arbeitgeberin ist damit bei einer kleinen Zahl von vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt – wenn nicht sogar verpflichtet –, die Auskunft über einzelne Entgeltbestandteile zu verweigern. Die EntgTransp-Richtlinie verlangt künftig zur Aufrechterhaltung des Datenschutzes zumindest, den Schutz personenbezogener Daten durch Übermittlung der Informationen (nur) an die Arbeitnehmervertretung, die Aufsichtsbehörde oder die Gleichbehandlungsstelle zu gewährleisten, statt an die Betroffenen selbst (…).“
  • Das LAG Köln deutet an, dass i.S.d. europarechtskonformen Auslegung (anders als nach § 12 des aktuellen EntgTranspG) auch Arbeitgeber mit bis zu 200 Beschäftigten über § 242 BGB i.V.m. der ETRL zur Auskunft verpflichtet sein könnten.

Hoffentlich wird der Gesetzgeber bald tätig!

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