Paarvergleich nächste Runde – der Volltext des LAG-Urteils ist da!
Wir hatten hier bereits kurz über das Spruchergebnis des neuerlichen Paarvergleichs-Urteils des LAG Baden-Württemberg berichtet.
Jetzt liegt das nach Zurückverweisung durch das BAG etwas trotzige Urteil vom 18.08.2026 (Az.: 2 Sa 14/24) im Volltext vor.
Das sind unsere Erkenntnisse:
- Von den EUR 310.483,90 plus zusätzliche Versorgungsanwartschaften wurden der Klägerin EUR 202.044,20 plus zusätzliche Versorgungsanwartschaften zugesprochen. Eine stattliche Summe.
- Das entspricht der Differenz zwischen dem Gehalt der Klägerin plus virtuelle Aktien, variable Vergütungsbestandteile etc. und dem Median-Gehalt der männlichen Vergleichsgruppe. Daimler konnte die Vergütungsdifferenz zum Median-Gehalt nicht sachlich begründen.
- Für die (weitere) Differenz zum Spitzenverdiener S. konnte Daimler dagegen sachliche Gründe anführen. Für Daimler sprach vor allem das höhere Dienstalter des Spitzenverdieners S. Zwar wurden beide zur gleichen Zeit auf dieselbe Hierarchieebene befördert. Laut LAG war es aber legitim, die Elternzeiten der Klägerin nicht und ihre Teilzeit bloß anteilig zu berücksichtigen.
! Kernaussage des LAG unter Berufung auf Urteile des BAG: Eltern- und Teilzeitendürfen bei Entgeltbestandteilen, die auf das aktive Arbeitsverhältnis abstellen, anspruchsmindernd (Elternzeit) bzw. anteilig (Teilzeit) berücksichtigt werden.
Wichtig: Hätte Daimler das Spitzengehalt von S. nicht sachlich begründen können, hätte das LAG die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Seiner Meinung nach ist das BAG – sehr vereinfacht gesprochen – in 2 Punkten mit der Vermutungswirkung einer unzulässigen Benachteiligung zu weit gegangen:
- Die Tatsache, dass S. auch innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe Spitzenverdiener war, müsse entgegen BAG bereits auf der ersten Prüfungsstufe als Gegenindiz berücksichtigt werden.
- Für die entscheidende Frage, ob die Vergleichsperson gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten ausübt, genügten nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH keine Indizien. Vielmehr hätten Anspruchsteller: innen insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast. Das ist korrekt, steht u.E. aber auch nicht im Widerspruch zur BAG-Rechtsprechung. Jedenfalls in seinem 2. Paarvergleich-Urteil vom 23.10.2025 (Az.: 8 AZR 269/24) hat sich das BAG ebenfalls grds. zur vollen Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers in der Frage gleicher oder gleichwertiger Tätigkeiten bekannt.
Fazit: Vergütungsdifferenzen im Paarvergleich sind für Arbeitgeber ein dickes Problem, wenn sie nicht sachlich begründet werden können. Bei einer Gehaltsanpassung auf das Niveau der-/desjenigen, der auch in der Gruppe seiner/ihrer Geschlechtsgenossen mehr verdient, scheinen die Messen noch nicht gelesen zu sein.
Nach Möglichkeit sollten Arbeitgeber daher bereits die gleiche/gleichwertige Tätigkeit in Frage stellen.
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