Zum Hauptinhalt springen

Gute Frage: Welche Erklärungen können Arbeitnehmer wegen fehlender Vorlage einer Vollmacht nach § 174 BGB zurückweisen?

Nach unserem Beitrag zur erfolgreichen Zurückweisung einer Geschäftsführer- Kündigung in Analogie (!) zu § 174 BGB (BAG-Urteil vom 07.05.2026, Az.: 2 AZR 130/25, in dem § 174 BGB von der rechtsgeschäftlichen auf die organschaftliche Vertretungsmacht ausgeweitet wurde) kam die Frage:

Bei welchen anderen Erklärungen im Arbeitsrecht spielt § 174 BGB eine Rolle?

Eine gute Frage! Denn einfach ist die Antwort nicht:

  • 174 BGB gilt unmittelbar für alle einseitigen, empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfte.
    Im Arbeitsrecht ist dabei insbesondere an die Kündigung (ordentlich und fristlos) und die Anfechtung zu denken. Auch Widerruf (wichtig) und Rücktritt fallen unter diese Kategorie.
  • Der Anwendungsbereich reicht aber weiter: § 174 BGB wird auch für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen immer dann analog angewandt, wenn eine vergleichbare Interessenlage

Die Interessenlage gibt dann eine Analogie her, wenn die Erklärung das Arbeitsverhältnis rechtlich gestalten kann und der Arbeitnehmer deshalb ein schutzwürdiges Interesse daran hat, umgehend Gewissheit über die Vertretungsmacht des Handelnden zu bekommen.

Im Arbeitsrecht gilt § 174 BGB analog insbesondere für die Abmahnung.

  • Mangels vergleichbarer Interessenlage wird § 174 BGB dagegen nicht analog auf folgende rechtsgeschäftsähnliche Handlungen angewandt:
    • Die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung von gesetzlichen oder tariflichen Ausschlussfristen; denn anders als bei einer Erklärung, die rechtsgestaltend auf das Arbeitsverhältnis einwirkt, wird der Schuldner hier lediglich zur Erfüllung eines Anspruchs aufgefordert (so das BAG, Urteil vom 14.08.2002 - Az.: 5 AZR 341/01).
    • Die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG; denn die Anhörung betrifft nicht die Rechtsstellung des Betriebsrats, sodass der Betriebsrat kein berechtigtes Interesse hat, sich über die Vertretungsmacht zu vergewissern.
  • Bei der Ablehnung des Antrags auf Teilzeit soll § 174 BGB (das ist streitig) weder unmittelbar noch analog gelten; denn der Teilzeitantrag des Arbeitnehmers zielt platt gesprochen auf eine Vertragsänderung ab, an der beide Parteien (und nicht nur eine) beteiligt sein müssen (so ArbG Köln, Urteil v. 15.03.2018, Az. 11 Ca 7300/17). Da der Teilzeitantrag als genehmigt gilt, wenn er nicht wirksam fristgerecht zurückgewiesen wird, sollten Arbeitgeber hier aber lieber auf Nummer sicher gehen und es erst gar nicht zu einer Zurückweisung kommen lassen.

Der arbeitsrechtliche Teufel steckt also mal wieder im Detail.

Unsere Blogbeiträge gibt es auch als Newsletter. Melden Sie sich hier an und erhalten Sie aktuelle Informationen aus der Welt des Arbeitsrechts kostenfrei in Ihren Posteingang!

  • Erstellt am .