Der Volltext des BAG-Urteils ist da: Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei Betriebsübergang und Leiharbeit!
Ende Juli hatten wir bereits über die Entscheidungen des BAG vom 23.7.2026 (Az: 6 AZR 34/26 und weitere) berichtet.
Darin geht es um die Anrechnung von früheren Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer auf das spätere Arbeitsverhältnis und einen Betriebsübergang (genauer gesagt eine Verschmelzung), in deren Folge ein Sozialtarifvertrag abgeschlossen wurde. Kurzum: Die Kläger wollten, dass auch ihre frühere Tätigkeit als Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Abfindung nach dem Sozialtarifvertrag berücksichtigt wird.
Da es damals nur das Spruchergebnis des BAG gab, mussten wir unseren Honig aus den vom BAG zumindest im Ergebnis bestätigten Urteilen des LAG Thüringen saugen. Unseren damaligen Beitrag finden Sie hier.
Seit vergangenen Freitag liegen die Urteile vom 23.07.2026 im Volltext vor. Die wesentlichen Feststellungen, die das BAG in seiner Leitentscheidung (Az: 6 AZR 34/26) getroffen hat, lauten:
- Der Begriff der Betriebszugehörigkeit schließt Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber (hier also dem vormaligen Verleiher) aus.
- Es ist immer davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien Fachbegriffe (hier den Begriff Betriebszugehörigkeit) ihrer allgemeinen Bedeutung entsprechend verwenden.
Ausnahme: Die Tarifpartner definieren den Begriff eigenständig bzw. erläutern, dass sie hierunter etwas anderes verstehen.
- Der soziale Besitzstand eines Leiharbeitnehmers erhöht sich nicht, wenn sich an ein Leiharbeitsverhältnis eine Festanstellung beim früheren Entleiher anschließt.
Daraus folgt nach BAG außerdem:
Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer bei späterer – selbst nahtlos anschließender – Festanstellung sind weder bei der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit noch bei Berechnung der Kündigungsfrist nach § 622 Absatz 2 BGB zu berücksichtigen.
Das Bedürfnis einer finanziellen Abgeltung des Arbeitsplatzverlustes lässt sich laut BAG auch in tariflichen Regelungen nicht ohne Weiteres auf Leiharbeitnehmer im Verhältnis zum Entleiher übertragen.
Das BAG hält die Einbeziehung von vormaligen Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer sogar für untypisch!
- Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach im Rahmen eines Betriebsübergangs im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG auch derjenige Veräußerer sein kann, der Leiharbeitnehmer entliehen hat, ist auf den (hier nicht einschlägigen) Fall der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung mit einer reinen Anstellungsgesellschaft und konzernangehörigen Beschäftigungsgesellschaften begrenzt.
Eine wichtige Feststellung, da es hierzu zuletzt auch andere Meinungen gab.
Die Klagen hatten folglich auch beim BAG keinen Erfolg.
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