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Unsere Highlights des 15. Rheinischen Arbeitsrechtstags

Vergangenen Freitag haben die Kolleginnen und Kollegen von michels.pmks ihren 15. Rheinische Arbeitsrechtstag im schönen Wasserturm-Hotel in Köln veranstaltet.

Da wir ein Faible für das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben, war der Vortrag von Herrn Dr. Schlünder, der dem für Kündigungen zuständigen 2. Senat des BAG angehört, ein besonderes Highlight für uns.

Unsere Learnings für HR:

  1. Verdachtskündigung/Fristlose Kündigung
  • Bei der Verdachtskündigung muss der verdächtige Arbeitnehmer (AN) innerhalb von 1 Woche angehört werden. Nach dem BAG-Urteil vom 04.12.2025 (Az.: 2 AZR 55/25) ändert eine urlaubsbedingte Abwesenheit des AN daran grundsätzlich nichts. Unseren Beitrag zu diesem Urteil finden Sie hier. Laut BAG sind Ausnahmen von dem Grundsatz einzelfallabhängig zu prüfen.
    Herr Dr. Schlünder tat sich daher schwer, eine Regelurlaubsfrist zu benennen, die Arbeitgeber in jedem Fall abwarten dürfen.
    Unser Nummer-Sicher-Fazit: Dauert der Urlaub noch länger als eine Woche, sollten Arbeitgeber schon während des Urlaubs Kontakt zu dem AN aufnehmen.
  • Wann beginnt die Wochenfrist?
    Auch das ist einzelfallabhängig und hängt, wie wir es verstanden haben, von der Verdachtslage ab.
    Unser Nummer-Sicher-Fazit:  Liegen hinreichende Verdachtsmomente vor, sollten Arbeitgeber den AN binnen der 1-Wochenfrist anhören, selbst wenn der Arbeitgeber noch weitere Ermittlungen anstellen möchte. Ggf. muss der AN dann ein weiteres Mal angehört werden.
  • Die 2-Wochenfrist des § 626 BGB für die fristlose Kündigung läuft bekanntlich erst mit Kenntnis des kündigungsberechtigten Arbeitgebervertreters an. Was wenn der allein kündigungsberechtigte Geschäftsführer (GF) in einem längeren Urlaub ist? Muss er im Urlaub informiert werden?
    Das wäre laut Dr. Schlünder ein Fall für das BAG!
    Unser Nummer-Sicher-Fazit: Der GF sollte während eines längeren Urlaubs informiert werden.
  1. Sonderkündigungsschutz für sog. Vorfeld-Initiatoren einer BR-Wahl
    Am 30.07.2026 (Az.: 2 AZR 70/25) und am 10.09.2026 (2 AZR 192/25) hat das BAG über die Frage der Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3 b KSchG entschieden.
    Da für beide Urteile bislang nur das Spruchergebnis, aber noch kein Volltext vorliegt, wollte Herr Dr. Schlünder nicht zu viel verraten.
    Wir haben ihn zwischen den Zeilen so verstanden, dass das BAG in beiden Fällen eine Verwirkung bejaht hat, da dieser Sonderkündigungsschutz nach Zugang der Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen plus X Tagen für die Mitteilung an den Arbeitgeber geltend gemacht wurde. Das deckt sich mit den Spruchergebnissen (Zurückweisung der Revision der AN) und den daraus bereits von uns gezogenen Schlussfolgerungen, die wir hier nochmal für Sie verlinkt haben.  Das würde allerdings auch bedeuten, dass das BAG die in dem Verfahren 2 AZR 192/25 ebenfalls streitige Frage, ob dieser Sonderkündigungsschutz schon während der 6-monatigen Wartezeit gilt, dahinstehen ließ.
  1. Fälle mit Auslandsbezug
    Beim BAG nehmen die Fälle mit Auslandsbezug zu (das hätten wir eigentlich schon früher erwartet). Herr Dr. Schlünder hat anhand verschiedener Fälle deutlich gemacht, wie schwierig internationales Privat- und Arbeitsrecht ist.
    Unser Fazit: Ohne professionelle Begleitung geht da nix.

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