BAG heute: Der öffentliche Dienst darf sich freuen – Sonderkündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren gilt nicht für Personalratswahlen
In seinem soeben im Volltext veröffentlichen Urteil vom 07.05.2026 (Az.: 2 AZR 191/25) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden:
Der Sonderkündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren nach § 15 Abs. 3b des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gilt nicht, auch nicht analog, für Personen, die eine Personalratswahl vorbereiten möchten.
Wörtlich sagt das BAG:
„§ 15 Abs. 3b KSchG findet keine – auch keine analoge – Anwendung auf sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen.
…
Hingegen sind ausweislich des eindeutigen Wortlauts von § 15 Abs. 3b KSchG Personen nicht erfasst, die Personalvertretungen initiieren wollen. Das entspricht sowohl der Gesetzessystematik als auch dem Gesetzeszweck. Wie ein Vergleich der einzelnen Absätze des § 15 KSchG unter Berücksichtigung der darin vorgenommenen ausdifferenzierten Regelungen zeigt, beziehen sich diese jeweils nur auf bestimmte, im Einzelnen aufgeführte und damit als abschließend anzusehende Gremienmitglieder bzw. Personen. Dazu zählen Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen im Fall des § 15 Abs. 3b KSchG nicht. Zweck dieser Regelung ist es ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/28899 S. 2, 13), den Schutz von Arbeitnehmern bei der Gründung eines Betriebsrats (oder einer Bordvertretung) zu verbessern, um – vor dem Hintergrund rückläufiger Zahlen von durch Betriebsräte repräsentierten Arbeitnehmern –Betriebsratswahlen abzusichern. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes hat der Gesetzgeber einen solchen Sicherungsbedarf demgegenüber nicht gesehen.
§ 15 Abs. 3b KSchG ist für Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen nicht analog anzuwenden. Zum einen liegt keine planwidrige Regelungslücke vor. (…) Zum anderen fehlt es an der vergleichbaren Interessenlage. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zahl der Arbeitnehmervertretungen und damit die der repräsentierten Arbeitnehmer im Bereich des öffentlichen Dienstes rückläufig ist, sodass es – wie im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes – des besonderen Schutzes der Vorfeldinitiatoren bedarf, um die Durchführung von Personalratswahlen abzusichern. So ist die Repräsentationsquote nach Angaben des Statistischen Bundesamts für das Jahr 2024 mit 95 %der Beschäftigten mehr als doppelt so hoch wie in privaten Unternehmen (…)."
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