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Aktivrente – gewusst wie!

Bei unseren Mandanten ist die Aktivrente sehr beliebt.

Um bloß nicht über den steuerfreien Betrag hinauszukommen, werden einige Unternehmen und ihre Aktivrentner sogar erfinderisch.

So wurden wir kürzlich gefragt, ob man die Steuerfreiheit auch in Monaten, in denen mehr gearbeitet wird, durch ein Arbeitszeitkonto einhalten kann.

Unsere Antwort: Nein, das geht unseres Erachtens nicht.

Unsere Begründung:

  • Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der neuen Regelung in § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EstG) eine strenge monatliche Betrachtung vorgesehen.
  • Das Grundkonzept lautet: Jeden Monat können EUR 2.000 steuerfrei verdient werden, was darüber hinausgeht, muss versteuert werden. Wird dieser Betrag in einem Monat nicht erreicht, kann das „Guthaben“ nicht in den Folgemonat übertragen werden.
  • Das Arbeitszeitkonto würde diese monatliche Betrachtungsweise entgegen der ausdrücklichen Regelung unterlaufen, mit der Folge, dass Einkommen der Steuer entzogen wird.
  • Entscheidend kommt aber noch ein weiterer Punkt hinzu: Die EUR 2.000, die monatlich als Vergütung steuerfrei sind, fließen nicht in den Progressionsvorbehalt; die Beträge hingegen, die darüber hinausgehen, schon. Indem man nun ein Arbeitszeitkonto bildet, würde man deshalb Einkünfte aus dem Progressionsvorbehalt heraushalten, die dort zu berücksichtigen sind.

Der Fall zeigt, dass immer noch viele Fragen in Bezug auf Steuern und Sozialversicherung offen sind.

Deshalb hier unser Komplett-Überblick:

Die Idee hinter der Aktivrente ist schnell erklärt: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und trotzdem weiterarbeitet, soll dafür steuerlich belohnt werden. Damit schafft die Aktivrente einen Anreiz, auch im Rentenalter berufstätig zu bleiben und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

In der Praxis gibt es dazu immer wieder steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen. Ein Grund für uns, Licht in manches Dunkel zu bringen.

Die Grundüberlegung der Aktivrente ist eine steuerliche: Nach § 3 Nr. 21 EStG bleiben sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Beschäftigung bis zu EUR 2.000 monatlich steuerfrei. Auf diesen Betrag fällt somit keine Lohnsteuer an.

Die wichtigsten Punkte zur steuerlichen Behandlung der Aktivrente auf einen Blick:

  • Die Steuerbefreiung greift ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt.
  • Ob der Arbeitnehmer die Rente tatsächlich beansprucht, ist egal.
  • Die Aktivrente kommt zum Grundfreibetrag i.H.v. EUR 12.348 (im Jahr 2026) hinzu.
  • Minijobber kommen nicht in den Genuss der Aktivrente, da ihre Beschäftigung nicht sozialversicherungspflichtig ist und nur pauschale Abgaben anfallen; vielleicht ändert sich das, wenn der Vorschlag der Rentenkommission umgesetzt und der sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus von Minijobbern abgeschafft wird.
  • Die EUR 2.000-Grenze gilt monatlich. Nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht einfach in einen anderen Monat übertragen werden, auch nicht durch ein Arbeitszeitkonto.
  • Der steuerfreie Betrag muss in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gesondert in einem neuen Datenfeld ausgewiesen werden.

Dieses „Steuergeschenk“ für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge. Hier bleibt alles beim Alten. Es ist eben ein Steuergeschenk, kein „Sozialversicherungsbeitragsgeschenk“. Das hängt mit dem Ziel des Gesetzgebers zusammen, mithilfe der Aktivrente auch die Sozialkassen aufzufüllen.

Krankenversicherung:

  • „Aktivrentner“, die die Rente voll beziehen, haben nur den ermäßigten Beitragssatz (aktuell 14,00 %) zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages zu zahlen. Ein Krankengeldanspruch besteht nicht.
  • Für Arbeitnehmer, die nur eine Teilrente in Anspruch nehmen, gibt es keine Besonderheiten.

Rentenversicherung:

  • Die Rentenversicherungspflicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht und die Rente voll in Anspruch nimmt.
    Das große Aber: Nur der Arbeitnehmeranteil entfällt; der Arbeitgeber muss den Arbeitgeberanteil weiterzahlen.
  • Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und weiter die vollen Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Dadurch kann er zusätzliche Rentenanwartschaften erwerben, die sich im Folgejahr in einer höheren Rentenhöhe auswirken können.
    Achtung: Der Arbeitnehmer muss den Verzicht gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch erklären. Der Verzicht ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
  • Nimmt der Arbeitnehmer vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze dagegen nur eine Teilrente in Anspruch, ist er weiterhin rentenversicherungspflichtig.

Arbeitslosenversicherung:

  • Die Versicherungspflicht erlischt mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze.
  • Anders als bei der Rentenversicherung ist hier unerheblich, ob die Rente voll oder teilweise in Anspruch genommen wird.
  • Auch hier ein Aber: Der Arbeitgeber muss den Arbeitgeberanteil weiterzahlen.

Pflegeversicherung:

  • Pflegeversicherungspflichtig sind Arbeitnehmer immer. Hier gibt es keinerlei Besonderheiten für „Aktivrentner“.

Das alles jetzt nochmal auf einen Blick:

Der „Aktivrentner“ bezieht:

Kranken-

versicherung

Renten-

versicherung

Arbeitslosen-

versicherung

Pflege-

versicherung

Vollrente:

AN-Anteil (ermäßigt) + AG-Anteil

Nur AG-Anteil (außer bei Verzicht durch AN)

Nur AG-Anteil

AN-Anteil
+ AG-Anteil

Teilrente:

AN-Anteil
+ AG-Anteil

AN-Anteil + AG-Anteil

Nur AG-Anteil

AN-Anteil
+ AG-Anteil

Es gibt also einige Dinge, auf die HR bei der Umsetzung achten muss. Aber einfach kann ja jeder. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

Schönes Wochenende!

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