BAG aktuell: Wann unternehmerische Kalkulationen am Gleichbehandlungsgrundsatz scheitern
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 30.09.2026 (Az.: 10 AZR 62/26) ein wichtiges Urteil zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei freiwilligen Leistungen gefällt.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitgeber, der dem Gros seiner Beschäftigten ab November 2022 eine (steuerfreie) Inflationspauschale in Höhe von Euro 115,38 pro Monat für die nächsten 26 Monate zahlte. Teilzeitbeschäftigte erhielten die Monatspauschale anteilig.
U.a. Beschäftigte, die bis September 2022 weniger als EUR 11,49/Stunde verdienten, erhielten bloß eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 250,00.
Der BR gab sein „Go“.
Der Arbeitgeber begründete die Schlechterstellung der Niedriglohnempfänger vor allem damit, dass deren Entgelt schon durch die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf EUR 12,-/Stunde ab dem 01.10.2022 gestiegen sei.
Die Begründung des Arbeitgebers hatte vor dem BAG keinen Bestand:
- Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Arbeitnehmer (nur) aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns von einer freiwilligen Sonderzahlung ausgeschlossen werden.
- Dies gilt im entschiedenen Fall insbesondere, weil die freiwillige Sonderzahlung eine Inflationsausgleichsprämie im Sinne von § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes war. Denn steuerfrei konnte eine Inflationsausgleichsprämie nur geleistet werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gezahlt wurde. Und das ohnehin geschuldete Entgelt ist beim Mindestlohnempfängern nun mal der gesetzliche Mindestlohn.
Die Pressemitteilung des BAG vom 30.09.2026 haben wir hier für Sie verlinkt.
Die Personalkostenberechnung des Arbeitgebers war also für die Katz.
Er hatte sich vor seiner Berechnung zu wenig Gedanken über den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Zweck der Inflationsausgleichsprämie („zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt“) gemacht.
Hätte er sein Budget unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verteilt, hätte er nicht nachzahlen müssen. So aber ging seine Rechnung nicht auf.
Was lernen wir daraus?
- Die Entscheidung ist eine Warnung: Niedriglohnempfänger dürfen bei freiwilligen Sonderzahlungen grds. nicht benachteiligt werden.
- Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns kostet Arbeitgeber Geld, ist aber kein Per-Se-Grund, Beschäftigte, die von einer gesetzlichen Mindestlohnerhöhung profitieren, von freiwilligen Sonderzahlungen ganz oder teilweise auszuschließen.
- Auch dürfen Arbeitgeber den Zweck, den sie mit der Sonderzahlung verfolgen, bei der Verteilung nie aus dem Auge verlieren.
Oder um es in den Worten des BAG in der Pressemitteilung zu sagen:
„Bildet er Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, müssen sich nach dem Zweck der Leistung Gründe für die Differenzierung ergeben, die auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen höherrangige Wertentscheidungen verstoßen.“
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