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SG Darmstadt: Beschäftigungsverbot und Mutterschutzlohn bei stillenden Müttern gibt‘s zeitlich unbegrenzt

Heute mal ein interessantes und wegweisendes Urteil des Sozialgerichts (SG) Darmstadt (Az.: S 25 KR 11/25), das offenbar rechtskräftig ist. Die oft emotional geführte Debatte über die „richtige“ Dauer des Stillens lassen wir dabei bewusst außen vor.

Der Fall: Eine Flugbegleiterin brachte im Jahr 2021 ihr Kind zur Welt und stillte es. Die Arbeitgeberin, eine Airline, kam im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zu dem Schluss, dass eine Beschäftigung der stillenden Arbeitnehmerin ausgeschlossen ist und sprach ein Beschäftigungsverbot aus.

Die Arbeitnehmerin stillte ihr Kind 4 Jahre. Die Arbeitgeberin zahlte der Frau 4 Jahre Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG und beantragte die Erstattung bei der Krankenkasse (KK). Die KK verweigerte die Erstattung ab dem 2. Geburtstag des Kindes. Daraufhin klagte die Arbeitgeberin beim Sozialgericht auf Erstattung des Mutterschutzlohns für das 3. und 4. Jahr.

Mit Erfolg und folgender Begründung:

  • Solange ein rechtmäßiges Beschäftigungsverbot besteht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Mutterschutzlohn zu zahlen.
  • Für ein Beschäftigungsverbot wegen Stillens und den daraus resultierenden Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG gibt es keine zeitliche Begrenzung.
  • Die Regelung in § 7 Abs. 2 MuSchG, wonach der Arbeitgeber eine stillende Mutter 12 Monate nach Entbindung mindestens 1 Stunde (oder 2 x 0,5 Stunden) täglich zum Stillen freistellen muss, gilt laut SG Darmstadt nicht analog. Der Gesetzgeber hat offenbar bewusst (denn die Frage nach einer zeitlichen Begrenzung liegt auf der Hand) auf eine zeitliche Begrenzung verzichtet.
  • In der Konsequenz hat die KK so lange Erstattung zu leisten, wie ein Beschäftigungsverbot besteht.
  • Eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes kam hier nicht in Betracht. Eine Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes war ausgeschlossen, denn die Abfertigung am Boden machte ein externer Dienstleister.

Für die „Bürojobs“ der Airline (z.B. Controlling) fehlte der Flugbegleiterin die erforderliche Qualifikation. Das von der Airline ausgesprochene Beschäftigungsverbot war deshalb folgerichtig. Und das geht so lange, wie die Frau stillt.

  • Bemerkenswert: Das Gericht sieht die Missbrauchsgefahr. Schließlich hat die Arbeitnehmerin hier deutlich besser gestanden als beim Bezug von Elterngeld und elterngeldfreier Elternzeit (immerhin reden wir über 4 Jahre). Aber: Das zu ändern, obliege allein dem Gesetzgeber, nicht den Gerichten, Stichwort: Gewaltenteilung!

Fazit: Ein Arbeitgeber kann (und muss) einer stillenden Mutter so lange Mutterschutzlohn zahlen, wie er zulässigerweise ein Beschäftigungsverbot verhängt hat. Das Beschäftigungsverbot muss genau geprüft werden.

Wir helfen gerne bei der Prüfung. Sprechen Sie uns einfach an!

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