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Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes für sog. Vorfeldinitiatoren einer Betriebsratswahl – der Volltext des BAG ist da!

Am 30.07.2026 haben wir bereits kurz über die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom selben Tag (Az.: 2 AZR 70/25) zur Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes sogenannter Vorfeldinitiatoren einer Betriebsratswahl (BR-Wahl) berichtet. Nun wurde der Volltext des BAG-Urteils veröffentlicht!

Zur Erinnerung:

Sog. „Vorfeldinitiatoren“ einer BR-Wahl sind Arbeitnehmer, die sich bereits vor der offiziellen Einladung zu einer Wahlversammlung für die Gründung eines Betriebsrats (BR) einsetzen. Um diese Arbeitnehmer nicht an den Vorbereitungen einer BR-Wahl zu hindern, haben sie Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG.

Für diesen Sonderkündigungsschutz müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zum einen muss der Arbeitnehmer eine Vorbereitungshandlung für die Errichtung eines BR unternommen haben, die Dritten signalisiert, dass er einen BR gründen möchte (z. B. Gespräche mit Kollegen zur Unterstützung oder Planung der nächsten Schritte, Einholung von Informationen bei einer Gewerkschaft über die BR-Wahl). Der subjektive und für Dritte nicht erkennbare Wille einen BR zu gründen, reicht laut BAG nicht.
  • Zum anderen muss der Arbeitnehmer eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 BGB mit dem Inhalt abgegeben haben, dass er die Absicht hat, einen BR zu errichten.

Zur nun entschiedenen Frage der Verwirkung:

Die Verwirkung dieses Sonderkündigungsschutzes ist bei Vorfeldinitiatoren deshalb ein wichtiges Thema, weil Vorbereitungshandlungen und öffentlich beglaubigte Absichtserklärung ggü. dem Arbeitgeber aus Sorge vor Gegenmaßnahmen oft geheim gehalten werden.

Aufgrund des engen Fristenregimes des gesamten Kündigungsschutzrechts ist es laut BAG aber erforderlich, dass der Arbeitgeber - wie beim Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten / gleichgestellten Menschen - bei Ausspruch einer Kündigung nicht lange im Unklaren über den Sonderkündigungsschutz bleibt.

Das BAG hat die von der Vorinstanz (LAG Thüringen, Az.: 1 Sa 59/24) angenommene Verwirkung des erst viele Monate nach der Kündigung mitgeteilten Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG bestätigt und entschieden:

Bei einer Kündigung müssen sich Vorfeldinitiatoren innerhalb einer Regelfrist von 3 Wochen plus einer Zeitspanne von x Tagen für den Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber auf ihren Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG (und nicht irgendeinen!) berufen. Alternativ haben solche Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Arbeitgeber bis zum Ablauf der gleichen Frist über die von ihnen unternommenen Vorbereitungshandlungen sowie die öffentlich beglaubigte Absichtserklärung zu informieren.

Wichtig: Laut BAG reicht die ggf. schon frühere Kenntnis des Arbeitgebers von Vorbereitungshandlungen nicht. Der Arbeitgeber muss auch die öffentlich beglaubigte Absichtserklärung kennen, weil davon der Zeitraum des Sonderkündigungsschutzes abhängt; der nämlich beginnt frühestens mit der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung.

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