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Praxistaugliche Leitplanken für die ordentliche Kündigung wegen Entzugs der Fahrerlaubnis

„Meine Fahrerlaubnis ist zwar futsch, aber mein Vater kann mich doch fahren“ - mit diesem Vortrag stemmte sich ein Außendienstmitarbeiter vor dem Arbeitsgericht Nordhausen (Urteil vom 07.05.2026 – AZ 3 Ca 1094/25) gegen die ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber verwies auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis notwendige Bedingung für die Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sei. Außerdem bedeute die ständige Nutzung des Dienstwagens durch einen Dritten ein doppeltes Ausfallrisiko und ein Haftungsausfallrisiko bei der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Das Arbeitsgericht Nordhausen entschied pro Arbeitgeber und wies die Klage ab.

Das Urteil lässt die Herzen von Arbeitgebern vor allem deshalb höherschlagen, weil sich daraus praxistaugliche Leitplanken ergeben – etwas, was man in vielen Urteilen vermisst.

Die Leitplanken für die ordentliche Kündigung wegen Entzugs der Fahrerlaubnis lauten:

  1. Wenn mindestens 50% der Arbeitsleistung im Außendienst zu erbringen sind, gilt das Führen eines Kfz als wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis.
  2. Bei einem zu erwartenden Fahrerlaubnisentzug von 9-12 Monaten ist die Nichterfüllung dieser Pflicht (kündigungs-)erheblich.
  3. Der höchstpersönliche Charakter der zu erbringenden Arbeitsleistung umfasst auch die Fahrtätigkeit. Damit muss sich der Arbeitgeber nicht auf den Chauffeur-Dienst des Vaters verweisen lassen. Und zwar selbst dann nicht, wenn der Vater den Arbeitnehmer in dessen privaten Pkw chauffiert.
  4. Macht der Arbeitnehmer keine Ausführungen zum Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis, kann im Rahmen der Interessensabwägung auch nicht von einem mangelnden Verschulden ausgegangen werden.

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