Arbeitsgericht Bonn bestätigt: Erledigungsklausel in Trennungsvergleich beseitigt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch!
Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche sind extrem lästig, davon können die meisten Arbeitgeber ein Lied singen.
Deshalb hatten wir in unserem Beitrag vom 08.10.2025 bereits über die erfreuliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Saarlouis (Az.: 2 A 165/24) berichtet, dessen Kernaussage lautete:
Durch die Vereinbarung einer umfassenden Erledigungsklausel verzichtet der Arbeitnehmer für die Vergangenheit auf datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche.
Die Klausel lautete: „Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme von …“
Das wurde nun vom Arbeitsgericht (ArbG) Bonn in dessen Urteil vom 05.03.2026 (Az.: 1 Ca 933/25) bestätigt.
Die Erledigungsklausel in dem Bonner Fall war sogar enger gefasst als die gerade zitierte; sie lautete schlicht: „Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis und aus seiner Beendigung ausgeglichen.“
Den Bonner Richtern hat diese engere Version der Erledigungsklausel auch deshalb genügt, weil die Parteien sich vor dem Trennungsvergleich über datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gestritten hatten.
In Fällen, in denen es einen Streit über datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche (noch) nicht gab, ist es daher ratsam, mit der umfassenderen Erledigungsklausel à la OVG Saarlouis zu arbeiten.
Zu bedenken aber ist: Umfassende Erledigungsklauseln sind nicht immer möglich. Manchmal sind sie auch nicht sinnvoll, da sie unbedacht Ansprüche erledigen, die der Arbeitgeber eigentlich gar nicht erledigen wollte.
Deshalb der Praxis-Tipp für Arbeitgeber:
Lasst Beschäftigte im Trennungsvergleich ausdrücklich auf datenschutzrechtliche Betroffenenrechte, insbesondere den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch, bezogen auf vergangene Datenverarbeitungen verzichten.
Daran, dass datenschutzrechtliche Betroffenenrechte verzichtbar sind, scheint jedenfalls kaum mehr Zweifel zu bestehen. Die Richter in Bonn und Saarlouis sagen zu Recht: Wenn Beschäftigte selbstbestimmt in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen können, müssen sie, zumindest bezogen auf die Vergangenheit, auch über eventuelle Folgeansprüche disponieren können.
- Erstellt am .