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Welche Zulagen, Zuschläge etc. pp. sind pfändbar und welche nicht?

Wir hatten Ihnen bereits von der Pressemitteilung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2017 berichtet, in der das BAG entschied, dass übliche Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit unpfändbar sind, wohingegen Zulagen für Schicht- und Samstagsarbeiten gepfändet werden können.

 Nun liegt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2017 (Az: 10 AZR 859/16) im Volltext vor.

Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 850a Nr. 3 ZPO. Danach gehören zu den unpfändbaren Bezügen u.a. Erschwerniszulagen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Das Bundesarbeitsgericht musste nun die Frage beantworten, was Erschwerniszulagen sind.
Sind Erschwerniszulagen Zulagen, die besondere körperliche Belastungen ausgleichen?
Oder sind Erschwerniszulagen (auch) Zulagen, die besondere zeitliche Belastungen kompensieren sollen?

Das Bundesarbeitsgericht hat den Begriff der Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO nach verschiedenen Methoden ausgelegt und ist hierbei zu folgenden Ergebnissen gekommen:

  • Zu den unpfändbaren Erschwerniszulagen gehören Zulagen, die besondere körperliche Belastungen ausgleichen sollen. Das Bundesarbeitsgericht bezieht sich insofern insbesondere auf körperliche Belastungen durch Druck, Wasser, Lärm, Staub oder Hitze.
  • Zu den unpfändbaren Erschwerniszuschlägen zählen außerdem Zulagen, die besondere zeitliche Belastungen kompensieren sollen.
  • Das trifft laut Bundesarbeitsgericht auf Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zu. Denn Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit hat der Gesetzgeber auch im Rahmen anderer Regelungen unter einen besonderen gesetzlichen Schutz gestellt.
  • Dagegen gehören Samstagszuschläge, Schicht- und/oder Wechselschichtzulagen nicht zu den unpfändbaren Erschwerniszulagen. Für die Samstagszuschläge ergibt sich das daraus, dass der Samstag (jedenfalls gesetzlich) ein regulärer Werktag ist. Und zu den Schicht- und Wechselschichtzulagen sagt das Bundesarbeitsgericht, dass diese Arbeiten im Rahmen anderer gesetzlicher Bestimmungen keine Sonderrolle einnehmen.

Geurteilt hat das Bundesarbeitsgericht ferner darüber, was Zuschläge im Rahmen des Üblichen sind, nämlich Zuschläge, die sich an den Werten des § 3b des Einkommensteuergesetzes orientieren.

Damit Sie diese Unterscheidungen besser im Blick halten können, haben wir die Frage der (Un)Pfändbarkeit von Zulagen und Zuschlägen noch einmal tabellarisch für Sie aufbereitet:

(Un-)Pfändbarkeit von Zulagen und Zuschlägen nach § 850 a Nr. 1 und 3 ZPO

Zuschläge

Unpfändbar

Pfändbar

Mehrarbeit

a)      Mehrarbeitsvergütung

b)      Mehrarbeitszuschlag

50%

50%

50%

50%

Sonderfall Teilzeit

Bei der Teilzeit ist unklar, ob bei der Frage der (Un)pfändbarkeit von Mehrarbeit/Mehrarbeitszuschlägen an die individuelle oder an reguläre Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten anzuknüpfen ist. U.E. sprechen die besseren Argumente wohl dafür, auf die reguläre und nicht die individuelle Arbeitszeit abzustellen. Wenn Sie einen solchen Fall haben, sollte man sich aber zuvor noch einmal den aktuellen Meinungsstand ansehen.

Nachtzulage

ja, bis zur Höhe des § 3 b EStG:

Einkommensteuergesetz

§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags- Feiertags- oder Nachtarbeit

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1. für Nachtarbeit 25 Prozent,

2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,

3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,

4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent

des Grundlohns nicht übersteigen.

(2) Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1. Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,

2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

Sonntagszulagen

ja, bis zur Höhe des § 3 b EStG

Feiertagszulagen

ja, bis zur Höhe des § 3 b EStG

Samstagszulagen

ja

(Wechsel-)Schichtzulagen

ja

Gefahrenzulage

ja, bis zur Höhe des Üblichen*.

Schmutzzulage, Lärmzulage

ja, bis zur Höhe des Üblichen**.

Auslösungen

ja, bis zur Höhe des Üblichen***.

       

* Üblich sollen die tarifvertraglichen Gefahrenzulagen sein. ** Üblich sollen die tariflichen Schmutzzulagen sein. *** Üblich sollen die tarifvertraglichen Auslösungen sein.

 Wenn Sie Fragen hierzu haben, melden Sie sich bitte.

 Bettina Steinberg         Dr. Mona Geringhoff         Lydia Voß

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